{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Demgegenüber\nsei als \"Vesting-Periode\" der Zeitraum zwischen der bedingten Zuteilung der Vergütung und\ndem definitiven Rechtserwerb respektive dem Aufleben des Rechts zum Bezug der\nVergütung zu verstehen. Es handle sich hierbei um eine Wartefrist, während welcher der\nMitarbeiter lediglich über eine Anwartschaft auf künftige Ansprüche verfüge. Die Vergütung\nwerde der betreffenden Person nicht direkt übertragen, sondern lediglich in Aussicht gestellt.\nMit \"Vesting-Klauseln\" werde der Eigentumsübergang von Bedingungen abhängig gemacht,\nwobei beim sog. \"Time-based Vesting\" die Bedingungen lediglich durch Zeitablauf definiert\nwürden. Das Ende der Vesting-Periode werde als \"Vesting\" bezeichnet. Erst mit dem Vesting\nwerde die Anwartschaft in einen unbedingten Anspruch umgewandelt. Das Eigentum an den\ndem Mitarbeiter zugeteilten Beteiligungsrechten gehe somit erst mit Eintritt der vereinbarten\nBedingung nach Ablauf der vereinbarten Befristung auf den Mitarbeiter über. Bis zum Eintritt\nder aufschiebenden Potestativbedingung befinde sich das Rechtsgeschäft in einem\nSchwebezustand; der Mitarbeiter besitze lediglich eine Anwartschaft. In der Praxis hänge die\nAusrichtung der Vergütung bei mittels Vesting-Perioden aufgeschobenen Vergütungen\noftmals davon ab, ob nach Ablauf der Vesting-Periode ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis\nbestehe. In diesem Fall sei von Verfallklauseln die Rede.\n\nTypische Anwendungsfälle von \"time-based vesting-Klauseln\" würden sich in \"Restricted\nStock Units (RSU)\" finden. Diese verkörperten ein Versprechen des Arbeitgebers, dem\nMitarbeiter nach einer vordefinierten Zeit Aktien zuzuteilen. In Abgrenzung zur\nMitarbeiteroption erfolge die Zuteilung jedoch unentgeltlich, d.h. der Mitarbeiter habe keinen\nAusübungspreis zu bezahlen. Ferner lägen der Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien und die\nÜbertragung der damit verbundenen Aktionärsrechte nicht im Einfluss des Mitarbeiters. Die\nZuteilung erfolge vielmehr automatisch am Ende der Vesting-Periode. Bis zur effektiven\nÜbertragung der Aktien besitze der Arbeitnehmer keine Stimm- und Dividendenrechte.\n\n7.1.2 Mit Awards vom ________ seien dem Kläger insgesamt 337'937 J.________-Aktien\n(\"resticted shares\" oder \"restricted stock units\") mit einem Wert von USD 0,01 je Aktie\nzugesprochen worden. Bei den \"restricted stocks\" handle es sich um nicht übertragbare\nAktien, welche vom zuständigen Ausschuss für einen bestimmten Zeitraum festgelegten\nBeschränkungen unterworfen seien oder vom Erreichen bestimmter Leistungskriterien\nabhingen. Diese Beschränkungen seien in den im Wesentlichen gleich lautenden Awards\naufgeführt und wie folgt formuliert (beispielhaft im Award per 31. Dezember 2011):\n\n\"This award is subject to: […] your continued compliance with your obligations to, and, unless\nyou are over the age of 59 years, your employment by, J.________ or any of its subsidiaries\nSeite 46/64\n\nor affiliates (collectively, \"J.________\") at each vesting date; and […] your being so\nemployed when this Award is acknowledged in writing by you. The Award Shares will be\nissued and earned on the vesting dates as follows:\n 10 % of the Award Share on or about May 9, 2012 (the 'Issue Date'); and\n an additional 15 % of the Award Shares on each of the first six anniversaries of the\nIssue Date.\"\n\nIn den Awards sei somit vorgesehen, dass die Aktien einer Vesting-Klausel im Sinne eines\nTime-based Vesting unterliegen würden. Dies bedeute, dass die Aktien dem Kläger nicht\nvollständig zum Zeitpunkt der Ausstellung des Awards, sondern erst nach Ablauf einer\nbestimmten Periode ausgegeben (issued) und übertragen (vested) worden seien. Der Award\nselber bedeute somit lediglich die Zuteilung einer Anwartschaft. Als Vesting-Periode sei\nvorgesehen, dass 10 % der im Award zugesprochenen Beteiligungen zum Zeitpunkt des\nAwards, die restlichen 90 % erst im Verlaufe der darauffolgenden sechs Jahre – pro Jahr\nje im Umfang von 15 % am Jahrestag der Ausgabe – übertragen würden.\n\nGemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Klägers zur Anzahl der zugeteilten\nsowie der nicht gevesteten Aktien seien ihm bis und mit dem Vesting-Jahr 2014 187'278\nJ.________-Aktien zu Eigentum übertragen worden. Von den ihm zugeteilten, aber noch\nnicht in sein Eigentum übertragenen 150'659 Aktien (337'937 ./.187'278) beantrage er im\nvorliegenden Verfahren die Übertragung von 111'447 Aktien. Dabei handle es sich um die\nAktien mit den Vesting-Daten 9. Mai 2015, 9. Mai 2016 und 9. Mai 2017. Die erst später\n(nach Klageeinreichung) fällig gewordenen Ansprüche habe der Kläger im vorliegenden\nVerfahren nicht eingeklagt.\n\n7.1.3 Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten am 5. März 2014 geendet habe,\nstelle sich die Frage, ob der Kläger nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch einen\nAnspruch auf Übertragung dieser Aktien besitze. In den Awards finde sich dazu folgende\nKlausel:\n\n"}