{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die\nVorinstanz erwähne die Passage erst später und bezeichne sie als \"organisatorische\nAnweisungen\" (S. 36 unten), was offenkundig nicht zutreffe. Nach Treu und Glauben habe\nder Kläger die Beklagte nicht für seine Vertragspartnerin bezüglich der Aktien halten dürfen,\nSeite 44/64\n\nzumal er – damit die Aktienzuteilungen wirksam geworden seien – erst noch diesbezügliche\nVereinbarungen mit der J.________ habe abschliessen müssen (in Form der Award Notices).\n\nDer Umstand, dass die Beklagte für die Aktien, die der Kläger von der J.________ erhalten\nhabe, dem Kläger Lohnabrechnungen habe erstellen und darauf Sozialversicherungsbeiträge\nhabe abführen müssen, sage nichts darüber aus, wer Vertragspartei sei. Wie die Beklagte in\nRz 77 der Klageantwort dargelegt habe, sei sie nach Schweizer Recht dazu verpflichtet\ngewesen, auch wenn die Awards von einer Konzerngesellschaft im Ausland gestammt\nhätten. Dies sei eine rein steuer- und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung, die auf die\nVertragsbeziehungen, die den Awards zugrunde lägen, keinen Einfluss habe. Die\nPassivlegitimation der Beklagten sei somit zu verneinen. Ziff. 1.2 des angefochtenen\nEntscheids sei daher aufzuheben und das Klagebegehren Nr. 4 sei abzuweisen (act. 73\nRz 77-79).\n\n6.4.1 Auch diese Kritik vermag den vorne in E. 1.3 dargelegten Anforderungen an eine\nBerufungsbegründung nicht zu genügen. Soweit sich die Beklagte gegen die von der\nVorinstanz vorgenommene Würdigung der \"Compensation Results\" (\"Salärschreiben\")\nrichtet, bezeichnet sie zwar sehr genau, welche Erwägung sie kritisiert. Sie setzt sich damit\naber nicht argumentativ auseinander, sondern begnügt sich stattdessen mit der Behauptung,\ndie Würdigung der umstrittenen Passage in den \"Compensation Results\" als organisatorische\nAnweisungen treffe \"offenkundig\" nicht zu. Anschliessend wiederholt sie lediglich ihre eigene\nRechtsauffassung, ohne einen Bezug zum angefochtenen Entscheid herzustellen. Weshalb\ndie Vorinstanz mit ihrer Würdigung in E. 8.4.3 die Art. 1 und 18 Abs. 1 OR verletzt haben soll,\nerklärt sie ebenfalls nicht weiter und ist auch nicht ersichtlich.\n\n6.4.2 Weiter behauptet die Beklagte, der Umstand, dass für den Kläger bezüglich der J.________-\nAktien Lohnabrechnungen zu erstellen gewesen seien und sie auf den Aktien\nSozialversicherungsbeträge habe abführen müssen, sage nichts darüber aus, wer\nVertragspartei sei. Damit kritisiert sie offenbar die Erwägung, in welcher die Vorinstanz die\nvon der Beklagten erstellten Lohnabrechnungen und von ihr entrichteten\nSozialversicherungsabgaben würdigt (act. 72 E. 8.4.4), wobei sie es versäumt, die kritisierte\nStelle im angefochtenen Entscheid genau zu bezeichnen. Dies allein vermag ihr jedoch nicht\nzu schaden. Wesentlich schwerer wiegt, dass sich die Beklagte auch in diesem\nZusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt. Vielmehr\nwiederholt sie erneut praktisch wörtlich ihre Ausführungen in Rz 77 der Klageantwort und hält\nan ihrer Rechtsauffassung fest, die sie dem angefochtenen Entscheid ohne weitere\nBemerkungen gegenüberstellt. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass das wiederholte\nArgument im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt wurde und/oder weshalb der\nEntscheid diesbezüglich fehlerhaft sein soll. Dies genügt als Berufungsbegründung nicht.\n\n6.5 Im Ergebnis ist die Berufung der Beklagten zur Frage ihrer Passivlegitimation im\nZusammenhang mit den vom Kläger geforderten J.________-Aktien gesamthaft\nunzureichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Es bleibt somit beim Entscheid\nder Vorinstanz, wonach die Beklagte für die umstrittene Forderung passivlegitimiert ist.\nSeite 45/64\n\n7. Die Beklagte argumentiert nebst der Passivlegitimation auch mit dem – aus ihrer Sicht –\nfehlenden materiellen Anspruch des Klägers auf Übertragung des Eigentums an 111'447\nAktien der J.________.\n\n7.1 Die Vorinstanz führte dazu das Folgende aus (act. 72 E. 8.5-8.5.4.4):\n\n"}