{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der Kläger habe dem auf jedem \"Salärschreiben\" jeweils ausdrücklich und\nunterschriftlich zugestimmt (act. 73 Rz 70 ff.).\n\n6.3.1 Im schweizerischen Vertragsrecht gilt bei Fragen des Konsenses und der Auslegung der\nGrundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten,\nsubjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Im Konsens- wie im Auslegungsstreit hat das\nSachgericht vorab zu prüfen, ob sich die Parteien tatsächlich übereinstimmend geäussert,\nverstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Ist dies zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor. Weil es sich beim wirklichen Willen um eine innere Tatsache handelt,\nkann er nicht direkt bewiesen werden. Daher ist der Wille anhand von Indizien zu ergründen.\nZu diesem Zweck werden sämtliche Umstände des Vertragsschlusses herangezogen,\nwelche für die Willensabgabe relevant waren. Als weitere Indizien kommen die\nBegleitumstände, die Beweggründe und das Verhalten der Parteien vor und nach\nVertragsschluss infrage. Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung.\nSie ist also eine Tatfrage, weshalb im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime zunächst\nzu prüfen ist, ob mindestens eine Partei einen tatsächlichen Konsens auch behauptet (vgl.\nArt. 55 Abs. 1 ZPO). Kann der tatsächliche Wille der erklärenden Partei nicht festgestellt\nwerden (oder wurde ein solcher nicht behauptet), so ist ihre Erklärung nach dem\nVertrauensprinzip auszulegen. Die Partei hat danach ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie\nSeite 43/64\n\nsie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten\nUmständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Ob ein solcher\nsogenannt normativer Konsens vorliegt, ist eine Rechtsfrage (Urteile des Bundesgerichts\n4A_223/2021 vom 26. August 2021 E. 3.1; 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.2 und E. 6.1;\n4A_90/2019 vom 2. April 2019 E. 3.1).\n\n6.3.2 Die Vorinstanz stellte fest, die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel\nliessen den wirklichen Willen der Parteien nicht erkennen. Auch wenn sie dies nicht explizit\nso formuliert hat, ging die Vorinstanz demnach davon aus, dass kein übereinstimmender\ntatsächlicher Wille der Parteien behauptet worden ist. Eine nähere Begründung dazu enthält\nder angefochtene Entscheid indessen nicht. Dies lässt ihn im vorliegenden Kontext jedoch für\nsich genommen noch nicht als fehlerhaft erscheinen. Wird festgestellt, dass keine\nBehauptungen und Beweismittel in Bezug auf eine bestimmte Tatsache vorhanden sind, ist\neine ausführlichere Begründung dazu weder möglich noch erforderlich. Denn wenn die\nFeststellung zutrifft, gibt es ja gerade keine Behauptungen und Beweismittel, mit denen sich\ndie Vorinstanz hätte auseinandersetzen können. Ficht eine Partei eine solche Feststellung\nan, reicht es folglich nicht aus, wenn sie lediglich moniert, die Vorinstanz habe ihre\nFeststellung unzureichend begründet. Vielmehr muss die Partei darlegen, wo sie eine\nentsprechende Behauptung (rechtzeitig) gemacht hat und welche Beweismittel ihre\nBehauptung stützen. Dies muss in hinreichend expliziter Weise geschehen, sodass die Kritik\nvon der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann. Andernfalls ist die\ntatsächliche oder rechtliche Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids nicht dargetan\nund die Berufung unzureichend begründet (vgl. vorne E. 1.3).\n\n6.3.3 Die Vorbringen der Beklagten erfüllen diese Anforderungen nicht. Nebst dem Vorwurf der\nVerletzung des rechtlichen Gehörs (unzureichende Begründung und Nichtabnahme\nofferierter Beweise) begnügt sie sich damit, beinahe wörtlich ihre Ausführungen aus der\nKlageantwort (act. 6 Rz 49-52) zu wiederholen. Abschliessend behauptet sie sodann\npauschal, \"diese Ausführungen\" und die im vorinstanzlichen Verfahren gehörig offerierten\nBeweise liessen \"sehr wohl\" den übereinstimmenden Parteiwillen erkennen. Damit stellt sie\naber lediglich ihre eigene Meinung derjenigen der Vorinstanz entgegen, ohne aufzuzeigen,\nweshalb die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt sie\nnicht auf, inwiefern in den Ausführungen, auf die sie verweist bzw. die sie erneut wiedergibt,\ndie Behauptung eines tatsächlichen übereinstimmenden Verständnisses der Parteien\nenthalten gewesen sein oder weshalb daraus sich ein tatsächlicher Konsens ergeben soll.\nMithin ist aufgrund dieser blossen Wiederholung nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene\nEntscheid fehlerhaft sein soll. Es handelt sich vielmehr um rein appellatorische Kritik. Die\nRüge der Beklagten ist deshalb unzureichend begründet, sodass darauf nicht einzutreten ist.\n\n"}