{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die\nLohnblätter seien von der Beklagten erstellt und an den Kläger adressiert worden, ohne\njeglichen Hinweis darauf, wonach sie sich nicht als Schuldnerin sehe oder sie diese\nZahlungen im Auftrag der J.________ vornehme. Unbestrittenermassen habe die Beklagte\ndie auf den Beteiligungsrechten geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet und\nbezahlt, wobei die Sozialversicherungsbeiträge in der Buchhaltung der Beklagten als\nAufwand verbucht worden seien. Hätte die Beklagte nur im Auftrag der J.________\ngehandelt, wäre davon auszugehen, dass sie die mit den Sozialversicherungsabgaben\nverbundenen Kosten auf die Muttergesellschaft überwälzt hätte. Dafür lägen aber keine\nHinweise vor. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger die\nZuweisung der J.________-Aktien im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses versprochen habe.\nDie versprochene Leistung unter dem Bonusplan habe das Entgelt für die Arbeitsleistung des\nKlägers bei der Beklagten dargestellt. Mithin habe die Beklagte für die Ausrichtung der\nBeteiligungsrechte einzustehen und sie sei vorliegend passivlegitimiert.\n\n6.2 Die Beklagte moniert als Erstes die Feststellung der Vorinstanz, dass die Ausführungen der\nParteien und die eingereichten Beweismittel keinen wirklichen Willen der Parteien erkennen\nliessen (act. 72 E. 8.4 a.E.). Diese Feststellung sei völlig aus der Luft gegriffen. Die Vorinstanz sage nicht, gestützt worauf sie zu dieser Feststellung gelangt sei und welche\nBeweismittel sie hierzu abgenommen habe. Insbesondere habe die Vorinstanz dazu weder\ndie Parteien noch Zeugen befragt, obwohl beides von den Parteien zum Beweis offeriert\nworden sei.\n\n6.2.1 Unbestritten sei, dass dem Kläger die Teilnahme am SIP jeweils vom Ausschuss der\nJ.________ angeboten worden sei. Die Beklagte habe sodann mehrere Zeugen dafür\nangeboten, dass die Teilnahme am SIP nicht Teil des Vergütungspakets des Klägers bei der\nBeklagten gewesen sei. Die Vorinstanz habe keinen einzigen dieser Zeugen befragt,\nwiederum ohne jede Begründung.\n\n6.2.2 Wie die Beklagte in Rz 49 der Klageantwort dargelegt habe, habe der Ausschuss der\nJ.________, nachdem er das Angebot an die betreffenden Mitarbeitenden im Konzern\nfestgelegt habe, die Wertangaben jeweils an die einzelnen Konzerngesellschaften\nweitergeleitet, welche die Mitarbeitenden dann vorab über das beschlossene Angebot\ninformiert hätten. Der Kläger habe diese Information von der Beklagten in den jährlichen\n\"Salärschreiben\" [= Compensation Results] erhalten. In diesen \"Salärschreiben\" sei jeweils\nausdrücklich festgehalten worden, dass der Kläger den Award von der J.________ erhalte\nund die Beklagte bei der Mitteilung lediglich als Botin und nicht im eigenen Namen handle.\nWeiter sei in den \"Salärschreiben\" ausdrücklich festgehalten worden, dass der Award zu den\nBedingungen des SIP erfolge, die J.________ den Kläger bezüglich des Awards separat\nkontaktieren und mit den erforderlichen Unterlagen bedienen werde und der Kläger separat\nden Bedingungen des SIP werde zustimmen müssen, damit der Award wirksam werde. Die\nAngebote der J.________ seien jeweils in einem schriftlichen Award dokumentiert worden.\nDamit der jeweilige Award wirksam geworden sei, habe der Kläger jeweils gegenüber der\nSeite 42/64\n\nJ.________ sein Einverständnis zum Award und dessen Bedingungen erklären müssen, was\nder Kläger jeweils getan habe. Dadurch seien betreffend die Awards Vertragsbeziehungen\nzwischen dem Kläger und der J.________ zustande gekommen (wie die Vorinstanz in\nE. 8.4.2 zutreffend festgehalten habe). Mit Unterzeichnung der jeweiligen \"Salärschreiben\"\nhabe der Kläger sodann anerkannt und akzeptiert, dass die Beklagte nur als Botin der\nJ.________ gehandelt habe und nicht im eigenen Namen.\n\n6.2.3 Demnach stehe fest, dass der Kläger von der J.________ das Recht erhalten habe, unter\nbestimmten Bedingungen Stammaktien zu erwerben, und zwar im Rahmen von\nVertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und der J.________. Die Beklagte sei weder\nPartei dieser Vertragsbeziehungen gewesen noch sei sie sonst wie in diese\nAktienzuteilungen involviert gewesen. Sie habe dem Kläger einzig den (damaligen) Wert der\nTeilnahme am SIP, die ihm von der J.________ angeboten werde, vorab als Botin der\nJ.________ kommuniziert. Auch die spätere Abwicklung der Awards sei allein zwischen dem\nKläger und der J.________ erfolgt. Die J.________ habe dem Kläger zusammen mit dem\nAward eine Aufstellung seiner bisherigen Awards zugesandt, auf der unter anderem auch\naufgeführt gewesen sei, wie viele Aktien der Kläger am kommenden \"Vesting-Datum\"\nerwerben werde. Der Kläger habe dabei jeweils erklären müssen, ob die J.________ die auf\ndem Wert der zu übertragenden Aktien in Connecticut zu entrichtenden Quellensteuern von\nder Anzahl Aktien oder über die Saläradministration vom Lohn abziehen solle. Der Kläger\nhabe auch diese Erklärungen jeweils gegenüber der J.________ abgegeben und dann die\njeweils fälligen Aktien von der J.________ übertragen erhalten.\n\n"}