{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Das Schreiben für das Jahr 2010 weise\n(beispielhaft) folgenden Inhalt auf:\n\n\" 2010 has proven to be a mixed year for the I.________ Group and its European\noperations at H.________ AG Europe […] Overall, the results are satisfactory and we\nremain optimistic about our future prospects. Based on the Company's results, and in\nrecognition of your performance and contribution, and as an incentive for your future\nperformance and contribution, we are pleased to confirm your qualification for the\nfollowing discretionary compensation grants:\n\n Bonus/gratification 2010: 955,608 CHF\n Restricted common shares grant 2011: 800,000 USD\n In addition, the annual salary for 2011 (based on a 100 % work schedule) will be\nestablished at 382,508 CHF.\nSeite 40/64\n\n[…] The discretionary compensations described above represent the full and final\ncompensation distributions relating to all employment related activities through the end of\n2010, including but not limited to, overtime work. These grants are 'at will' and do not\nentitle recipients to future cash/stock gratifications/bonuses, either for full or partial year\nemployment. By your acceptance of these grants, you confirm your understanding and\nacceptance of the above terms and conditions, and you confirm to be fully compensated\nthrough the end of 2010.\n\nThe Company will effect the distributions in the next regular pay period after receipt of\nthis acceptance letter.\n\nWe thank you for your efforts in 2010 and look forward to a successful 2011.\"\n\nDie Beklagte habe dem Kläger die aufgeführten Vergütungen ausdrücklich in Anerkennung\nseiner Leistung und seines Beitrags und als Anreiz für künftige Leistungen versprochen.\nWeiter habe sie festgehalten, dass es sich dabei um die vollständigen und endgültigen\nEntschädigungen für das vergangene Jahr handle, einschliesslich Überstunden. Die Compensation Results Agreements habe der Kläger sodann unter dem Text \"Accepted and agreed\"\nunterzeichnen müssen. Die Beklagte habe mit diesem Schreiben klar zum Ausdruck gebracht,\ndass die Gewährung von Aktien an der J.________ als im Zusammenhang mit dem\nArbeitsverhältnis zur Beklagten stehende Entschädigung des Klägers zu betrachten sei und\ndie Zuteilung von Beteiligungsrechten Entgelt für die vom Kläger für die Beklagte erbrachte\nArbeitsleistung darstelle. Der Kläger habe den Compensation Results-Vereinbarungen jeweils\n(unterschriftlich) als Gesamtvergütungspaket zugestimmt, wobei er insbesondere auch dazu\naufgefordert worden sei, die Höhe des Restricted common shares grant zu akzeptieren. Es\nsei deshalb davon auszugehen, dass die konkrete Anzahl der zugesicherten J.________-\nAktien wesentlich dazu beigetragen habe, dass der Kläger mit der jeweiligen Compensation\nResults-Vereinbarung einverstanden gewesen sei. Nach dem Vertrauensprinzip habe der\nKläger diese Versprechungen der Beklagten in den Compensation Results-Vereinbarungen\nnur so verstehen können, dass sie Entgelt für seine Arbeitsleistung bei der Beklagten\ndargestellt hätten. Anders sei nicht zu erklären, weshalb die Beklagte in ihrer eigens für den\nArbeitnehmer erstellten Gehaltsübersicht die J.________-Aktien überhaupt erwähne. Wenn\nsie die Muttergesellschaft als Schuldnerin des Arbeitnehmers angesehen hätte, hätte sie dies\nnicht getan.\n\n6.1.8 Der Umstand, dass die Formalitäten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Einlösung der\nMitarbeiteraktien über die J.________ und nicht über die Beklagte abgewickelt worden seien,\nvermöge daran nichts zu ändern. Es spiele keine Rolle, dass die Beklagte den Kläger in den\nCompensation Results darauf hingewiesen habe, dass er den Award von der J.________\nnach den Bedingungen im SIP erhalte und die J.________ den Kläger bezüglich des Awards\nseparat kontaktieren werde. Dabei habe es sich lediglich um organisatorische Anweisungen\ngehandelt. Fakt sei, dass die Beklagte dem Kläger die von der Muttergesellschaft zugeteilten\nAktien aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Beklagten und als Entgelt für\nseine Leistungen versprochen habe. Massgebend sei, wen der Kläger damals nach Treu und\nGlauben für seine Vertragspartnerin habe halten dürfen. Dies sei nach dem Gesagten\ngestützt auf die Compensation Results-Vereinbarungen die Beklagte gewesen, weshalb ihre\nPassivlegitimation zu bejahen sei.\nSeite 41/64\n\n"}