{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ziel des Planes sei es gewesen, das\nlangfristige Wachstum der Gruppe zu fördern, indem Anreize für die Bindung von\nMitarbeitenden in Schlüsselpositionen und Führungskräften geschaffen würden. Der SIP sei\nvom sog. Ausschuss (Committee) verwaltet worden, der sich nur aus Vertretern der\nJ.________ zusammengesetzt habe. Der Ausschuss habe bestimmt, welche Mitarbeitenden\nder J.________ oder einer Tochtergesellschaft hätten teilnehmen dürfen und habe die Aktien\nmit einem Award den Teilnehmern zugewiesen. Mithin sei der Beklagten zwar insoweit\nbeizupflichten, als es sich beim SIP um ein von der J.________ administriertes\nBeteiligungsprogramm gehandelt habe, auf welches die Beklagte keinen direkten Einfluss\ngehabt habe. Damit sei aber noch nicht gesagt, dass die Beklagte für den klägerischen\nAnspruch nicht passivlegitimiert sei. Denn entscheidend sei letztlich, ob sich die Beklagte\narbeitsvertraglich gegenüber dem Kläger verpflichtet habe.\n\n6.1.5 Der Kläger sei am SIP beteiligt gewesen und das Administrativkomitee des SIP habe ihm\nbasierend darauf in der Zeit zwischen tt.mm.jjjj und 31. Dezember 2013 jedes Jahr einen\nAward mit einer Anwartschaft auf eine bestimmte Anzahl J.________-Aktien zugeteilt\n(sog. Award Notices). Erstmals seien dem Kläger mit Award vom tt.mm.jjjj 19'994\nJ.________-Aktien mit einem Zuteilungswert von USD 600'000.00 zugesprochen worden. In\nder Folge habe das zuständige Komitee dem Kläger jährlich weitere Awards zugesprochen.\nDie Award Notices seien jeweils mit \"Award by J.________, Inc. pursuant to the ________\"\nbetitelt gewesen und von der J.________ erstellt worden. Sie hätten einen im Wesentlichen\ngleichlautenden Inhalt gehabt und unter anderem festgehalten, dass die Zuteilung der Aktien\nan ein Arbeitsverhältnis mit der J.________ oder einer Tochtergesellschaft geknüpft sei. Der\nKläger habe jeweils gegenüber der J.________ sein Einverständnis mit dem Award und den\nBedingungen unterschriftlich bestätigen müssen. Bei den Award Notices habe es sich somit\num eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der J.________ gehandelt, mit welcher\nfestgehalten worden sei, wie viele Aktien der betreffende Mitarbeiter erwerben könne und\nwelche Bedingungen dafür gälten. Mithin könne der Kläger auch mit diesen Dokumenten die\nPassivlegitimation der Beklagten nicht nachweisen.\nSeite 39/64\n\n6.1.6 Immerhin sei aus dem SIP und den Awards aber abzuleiten, dass die Beteiligungsrechte auf\nDauer angelegt und dazu bestimmt gewesen seien, den Kläger langfristig an die vertragliche\nArbeitgeberin zu binden. Entsprechend sei die Zuteilung der Aktien gemäss den Awards an\nein Arbeitsverhältnis mit einer Tochtergesellschaft der J.________ geknüpft gewesen und es\nsei letztlich die Beklagte gewesen, welche ein Interesse an der Gewährung dieser Anreize an\nihre Mitarbeiter gehabt habe. Anders als im erwähnten Entscheid des Obergerichts Zürich sei\nder Mitarbeiterbeteiligungsplan vorliegend nicht auf ein einmaliges Ereignis ausgerichtet\ngewesen. Die vorliegenden Beteiligungen seien ähnlich wie bei den in Arbeitsverträgen sonst\nüblichen Boni und Gratifikationen wiederkehrend und auf Dauer angelegt und dafür bestimmt\noder geeignet gewesen, die begünstigten Arbeitnehmer auf Dauer zu einer guten Leistung\nzugunsten der vertraglichen Arbeitgeberin zu motivieren bzw. gute Mitarbeiter an die\nvertragliche Arbeitgeberin zu binden, was immerhin ein Indiz für eine Verpflichtung der\nArbeitgeberin darstelle. Es habe sich auch nicht um eine Investition des Klägers gehandelt,\nseien ihm die Aktien doch gratis ausgegeben worden. Schliesslich werde der Bezug der\nJ.________-Aktien zum Arbeitsverhältnis mit der Beklagten noch dadurch unterstrichen, dass\nim Falle einer Kündigung ein Teil des Anspruchs (bzw. der ganze Anspruch im Falle einer\nKündigung \"for cause\") wegfalle. Der Anspruch auf die Aktien sei durch den Bestand des\nArbeitsverhältnisses bedingt gewesen. Dennoch habe der Kläger – im Lichte der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung – alleine aufgrund des SIP und der Awards noch keine\nklare Zahlungsverpflichtung der Beklagten ableiten dürfen, da die Beklagte selber sich in\ndiesen Dokumenten nicht verpflichtet habe.\n\n6.1.7 Entscheidend für eine Verpflichtung der Beklagten als Arbeitgeberin des Klägers seien die\nVorkehrungen und Versprechungen, welche die Beklagte – gestützt auf die von der\nMuttergesellschaft festgelegten Aktienzuteilungen (Awards) – dem Kläger kommuniziert\nhabe.\n\n"}