{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dezember 2013 insgesamt 337'937 sog. \"restricted shares\" an der J.________\n(nachfolgend: J.________-Aktien) mit einem Zuteilungswert von insgesamt\nUSD 6'214'000.00 zugesprochen worden seien. Bis und mit dem \"Vesting-Jahr\" 2014 seien\ndem Kläger insgesamt 187'278 J.________-Aktien zu Eigentum und zur freien Verfügung\nübertragen worden. Der Kläger klage die Übertragung von 111'447 J.________-Aktien zu\nEigentum ein, nämlich die zugeteilten 337'937 abzüglich der insgesamt 187'278 \"gevesteten\"\nAktien.\n\n6.1.2 Auch in einem Arbeitsvertragsverhältnis müsse die Arbeitgeberseite nicht zwingend aus einund derselben Partei bestehen. Insbesondere in Konzernverhältnissen sei es denkbar und\nzulässig, dass ein Arbeitnehmer ein oder mehrere Vertragsverhältnisse mit mehreren\nGesellschaften eingehe. Je nach Umständen des Einzelfalls könnten separate Abreden\nbestehen, nämlich einerseits das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der\nArbeitgeberin, andererseits die Bonusabrede zwischen dem Arbeitnehmer und der\nBonusplanpartei. Fraglich sei, gegen wen der Arbeitnehmer seine Ansprüche aus dem\nBonusprogramm geltend machen müsse (gegen die Arbeitgeberin oder gegen die den Bonus\nausrichtende Drittgesellschaft oder gegen beide). Hierzu bestünden in der Lehre\nunterschiedliche Meinungen. In den letzten Jahren seien sodann sowohl vom Bundesgericht\n(Urteil 4A_175/2014 vom 8. Juli 2014) wie auch vom Obergericht Zürich (Entscheid\nLA160002 vom 8. Juni 2016) Entscheide zu dieser Thematik ergangen, wobei in beiden\nFällen die Passivlegitimation der Tochtergesellschaft für Ansprüche aus einem\nBeteiligungsplan der Muttergesellschaft verneint worden sei. Diese beiden Entscheide hätten\naber auf einer Auslegung der vertraglichen Beziehungen nach dem Vertrauensprinzip\nbasiert, wobei danach gefragt worden sei, ob der Kläger das Versprechen auf Beteiligungen\nals klare Zahlungsverpflichtung der Beklagten als formeller Arbeitgeberin habe verstehen\ndürfen. Demzufolge dürfe nicht unbesehen generell auf diese beiden Entscheide abgestellt\nwerden, sondern es sei im konkreten Fall mittels Auslegung zu prüfen, wer dem Kläger die\nAnsprüche aus dem Beteiligungsprogramm versprochen habe.\n\n6.1.3 So sei denn auch das Kantonsgericht Zug in seinen bisherigen Entscheiden zu dieser\nThematik zu anderen Ergebnissen gekommen, welche ebenfalls auf einer Auslegung der\nvertraglichen Abmachungen basiert hätten. In den Entscheiden A2 2012 3 vom 11. August\n2014 sowie A2 11 67 vom 9. Mai 2016, welche gegen die gleiche Beklagte ergangen seien\nund den praktisch identischen Sachverhalt betroffen hätten, habe das Kantonsgericht Zug die\nPassivlegitimation der arbeitgebenden Tochtergesellschaft mit der Begründung bejaht, dass\ndie Gewährung von Beteiligungsrechten an den Kläger als Bestandteil des Arbeitsvertrags\nzur Beklagten habe angesehen werden müssen. Letztlich sei es für die Frage der\nPassivlegitimation also entscheidend, welche Forderung der Arbeitnehmer einklage und\nwelche Partei ihm die eingeklagte Leistung versprochen habe bzw. ob die versprochene\nLeistung unter dem Bonusplan das Entgelt für die Arbeitsleistung des Klägers bei der\nBeklagten darstelle. Die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel\nSeite 38/64\n\nliessen den wirklichen Willen der Parteien nicht erkennen. Der Vertragswille sei daher nach\ndem Vertrauensprinzip auszulegen.\n\n6.1.4 Vorab sei festzuhalten, dass der schriftliche Arbeitsvertrag des Klägers aus dem Jahr 1994\nstamme, als die börsenkotierte J.________ noch gar nicht existiert habe (deren Gründung\nund der Börsengang seien erst im Jahr ________ erfolgt) und die Mitarbeitenden somit noch\ngar keine Beteiligungsrechte an dieser Unternehmung hätten haben können (der SIP datiere\naus dem Jahr ________). Eine Regelung im Arbeitsvertrag sei deshalb noch gar nicht\nmöglich gewesen. Mithin lasse sich aus dem Arbeitsvertrag des Klägers nichts zu diesem\nAnspruch ableiten.\n\n"}