{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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März\n2013 explizit aus, es gehe um Mitarbeiter, denen nicht wegen ihrer Leistung oder allfälliger\nFehler, sondern zur Steigerung der Profitabilität der Gesellschaft gekündigt werde.\nV.________ wiederum bezog sich in der Antwort ebenfalls auf die Praxis bezüglich \"layoffs\",\nwas im Englischen eine Kündigung aus monetären Gründen bezeichnet, welche nichts mit\ndem Verhalten des Arbeitnehmers zu tun hat (Definition gemäss Cambridge Dictionary: An\noccasion when a company stops employing someone, sometimes temporarily, because the\ncompany does not have enough money or enough work\n[<https://dictionary.cambridge.org/de/worterbuch/englisch/layoff>; vgl. auch\n<https://en.wikipedia.org/wiki/Layoff>; beide besucht am 7. Oktober 2022]). Alle anderen\nArten von Kündigungen, namentlich solche, deren Grund in der Person des Gekündigten\nliegt, wurden folglich im E-Mail-Wechsel vom 25. März 2013 nicht angesprochen. Etwas\nanderes hat denn auch der Kläger nicht behauptet (act. 1 Rz 140), wie die Beklagte zu Recht\nbemerkt. Eine Unterscheidung zwischen betriebsbedingten Kündigungen und solchen, deren\nGrund in der Person des Gekündigten liegt, ist denn auch legitim und begründet insofern\nkeine Diskriminierung. Von einer Praxis bei der Beklagten im Fall von betriebsbedingten\nKündigungen kann der Kläger folglich nur dann profitieren, wenn er beweist, dass es sich bei\nseiner Kündigung um eine (verschleierte) betriebsbedingte Kündigung gehandelt hat und\ndiese mithin nichts mit seiner Person bzw. seinem Verhalten zu tun hat.\n\n5.6.2 Auf diese Problematik ging die Vorinstanz jedoch nicht ein. Auch differenzierte sie nicht in\nBezug auf den Kündigungsgrund. Sie hielt lediglich fest, der Kläger müsse so gestellt\nSeite 36/64\n\nwerden, wie wenn er \"ordnungsgemäss\" entlassen worden wäre. Das ist zwar insofern\nrichtig, als der Arbeitnehmer, dem ungerechtfertigt fristlos gekündigt wurde, gestützt auf\nArt. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz dessen hat, was er verdient hätte, wenn das\nArbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet worden wäre. Dies bedeutet\naber lediglich, dass die Kündigung zur Berechnung der finanziellen\n(Schadenersatz-)Ansprüche gedanklich von einer fristlosen in eine ordentliche umgewandelt\nwird. Am Kündigungsgrund ändert sich dadurch aber nichts. Insbesondere wird aus einer\npersonenbezogenen Kündigung nicht etwa von Gesetzes wegen eine betriebsbedingte.\n\n5.6.3 Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger aufgrund verschiedener (vermeintlich) strafbarer\nHandlungen, für die sie ihn verantwortlich machte, gekündigt. Diese Vorkommnisse konnte\nsie zwar nicht in allen für eine fristlose Kündigung entscheidenden Facetten beweisen,\nweshalb die fristlose Kündigung letztlich als ungerechtfertigt zu betrachten ist (vgl. vorne\nE. 3.16). Der Kläger hat aber auf der anderen Seite auch nicht dargetan, dass es sich dabei\num eine (verschleierte) betriebsbedingte Kündigung gehandelt hat (so auch die Vorinstanz in\nact. 72 E. 6.2 a.E.). Tatsächlich hat er dies nicht einmal behauptet. Im erstinstanzlichen\nVerfahren führte er lediglich aus, die Beklagte habe die von M.________ erhobenen\nVorwürfe als Vorwand genutzt, um ihn als \"Bad Leaver\" erscheinen zu lassen und so seine\nfinanziellen Ansprüche im Zusammenhang mit den J.________-Aktien und den \"C-Aktien\"\nder G.________ zu vereiteln (vgl. act. 9 Rz 59). Objektive Anhaltspunkte nannte er jedoch\nauch für diese These nicht, sodass die Behauptung als reine (und zudem unsubstanziierte)\nSpekulation zu betrachten und daher unbeachtlich ist. Es bleibt daher dabei, dass die\nBeklagte dem Kläger (subjektiv) aus in dessen Person liegenden Gründen und nicht aus\nRentabilitäts- (oder anderen) Gründen gekündigt hat. Aus einer allenfalls bestehenden Praxis\nder Beklagten zur Ausrichtung von Abgangsentschädigungen bei betriebsbedingten\nEntlassungen kann der Kläger folglich nichts für sich ableiten.\n\nEin klagbarer Anspruch auf eine Abgangsentschädigung ist bereits aus diesem Grund nicht\nerstellt. Auf die übrigen Argumente der Beklagten ist folglich nicht weiter einzugehen.\n\n5.7 Nach dem Gesagten ist die Berufung in diesem Punkt begründet. Der angefochtene\nEntscheid ist insofern aufzuheben und die Klage ist vollständig abzuweisen, soweit sie auf\nZahlung einer Abgangsentschädigung an den Kläger lautete. Mithin ist die dem Kläger in\nDispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids zugesprochene Summe von CHF 449'000.95\nauf CHF 222'400.95 (CHF 449'000.95 ./. CHF 226'600.00) zu reduzieren.\n\n6. Die Beklagte richtet sich im Weiteren gegen den Entscheid der Vorinstanz, wonach sie dem\nKläger das Eigentum an 111'447 Aktien der J.________ zu verschaffen habe. Umstritten ist\ndabei zunächst, ob die Beklagte für diese Forderung überhaupt passivlegitimiert ist.\n\n6.1 Die Vorinstanz bejahte die Passivlegitimation der Beklagten zusammengefasst aus\nfolgenden Gründen (act. 72 E. 8-8.4.5):\n\n6.1.1 Im Zusammenhang mit dem Börsengang der J.________ im mm.jjjj sei der sogenannte\n\"________\" (nachfolgend: SIP) erlassen worden. Über den SIP sei einzelnen Mitarbeitern des\nI.________-Konzerns als eine Belohnung (Award) eine konkrete Anzahl Aktien in Aussicht\ngestellt worden. Damit sollten Mitarbeiter über einen Aktienanreizplan am langfristigen Erfolg\nSeite 37/64\n\n"}