{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der Kläger war mithin im Zeitpunkt seiner\nEntlassung ________ Jahre alt und hatte etwas mehr als 20 Jahre bei der Beklagten\ngearbeitet. Damit erfüllt er die Kriterien für einen gesetzlichen Abfindungsanspruch nicht.\nAnspruch auf eine Abgangsentschädigung hat er folglich nur, wenn er beweisen kann, dass\neine solche auch für den Fall seiner Entlassung vor Erreichen des 50. Altersjahrs vereinbart\nbzw. geschuldet war. Eine schriftliche oder ausdrückliche mündliche Vereinbarung zu diesem\nThema bestand unbestrittenermassen nicht. Der Kläger leitete seinen Anspruch im\nerstinstanzlichen Verfahren stattdessen aus einer angeblich bei der Beklagten bestehenden\nPraxis ab. Dieser Argumentation ist die Vorinstanz – gestützt auf den in E. 5.1\nwiedergegebenen E-Mail-Wechsel zwischen dem Kläger und V.________ – gefolgt.\n\n5.5 Ohne dies näher zu begründen, unterstellte die Vorinstanz dabei offenbar in rechtlicher\nHinsicht, dass nicht nur eine explizite schriftliche oder mündliche Abrede, sondern auch eine\nentsprechende betriebliche Übung dazu führen kann, dass ein Anspruch auf eine\nAbgangsentschädigung bereits für Arbeitnehmer unter 50 Jahren bzw. mit weniger als 20\nDienstjahren entsteht. Die Rechtslage ist diesbezüglich aber keineswegs klar. Einige Autoren\nvertreten zwar tatsächlich die Ansicht, dass unter gewissen Umständen auch eine betriebliche\nÜbung (Company Policy) als eine Form stillschweigender Kollektivvereinbarung als\nSeite 35/64\n\nRechtsquelle für Ansprüche des Arbeitnehmers dienen kann (vgl. Portmann/Rudolph, a.a.O.,\nEinl. vor Art. 319 ff. OR N 7; Pietruszak, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht,\n2014, Art. 319 OR N 13; Meier, Commentaire Romand, 3. A. 2021, Art. 319 OR N 3; Rusch,\nObservanz und Übung, Erwirkung und Rechtsschein, in: Jusletter vom 18. September 2006,\nN 15; Staehelin, Zürcher Kommentar, 4. A. 2006, Art. 322d OR N 12; Rehbinder/Stöckli, Berner\nKommentar, 2010, Einleitung N 9 Ziff. 6). Die Frage wurde bislang – soweit ersichtlich – jedoch\nausschliesslich im Zusammenhang mit dem Anspruch auf die Ausrichtung von Gratifikationen\ndiskutiert. Das Bundesgericht hielt dazu lediglich fest, dass die Verweigerung einer\nGratifikationszahlung gegen das individuelle Diskriminierungsverbot verstossen könne, wenn\ndamit ein Arbeitnehmer gegenüber einer Vielzahl von anderen Arbeitnehmern deutlich\nungünstiger gestellt würde (BGE 129 III 276 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_356/2011\nvom 9. November 2011 E. 7.4). Ob sich dies auch auf Abgangsentschädigungen übertragen\nlässt bzw. was dies für den vorliegenden Fall bedeutet, müsste demnach erst noch hergeleitet\nwerden. Vorliegend kann auf weitere Ausführungen dazu indessen verzichtet werden, weil, wie\nnoch zu zeigen sein wird, die aufgrund der E-Mails erstellte – und letztlich auch unbestritten\ngebliebene – Praxis der Beklagten entgegen der Ansicht der Vorinstanz auf den Fall des\nKlägers ohnehin nicht anwendbar ist.\n\n5.6 Die Beklagte bestreitet – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – auch in ihrer Berufung\nnicht grundsätzlich, dass es die von V.________ in seiner E-Mail vom 25. März 2013\ngeschilderte Praxis gibt bzw. gegeben hat. Sie argumentiert jedoch, diese Praxis habe für\nden Kläger keine Gültigkeit gehabt, weil sie nur für Mitarbeiter gelte, denen aus\nRentabilitätsgründen und nicht aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer beruflichen Leistungen\ngekündigt worden sei.\n\n"}