{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Gerade jene Arbeitnehmer, welche die Höchstgrenze der\nAbgangsentschädigung von 24 Jahren (ergebe das Maximum von einem Jahressalär)\nerreichen würden, hätten regelmässig Kaderpositionen inne. Ausserdem sei eine\nAbgangsentschädigung bei Kaderleuten noch eher üblich als bei Mitarbeitern ohne\nKaderstelle. V.________ habe bei seiner Auskunft denn auch nicht zwischen Mitarbeitern mit\nund ohne Kaderstelle unterschieden. Nach Treu und Glauben habe der Kläger darauf\nvertrauen dürfen, dass diese Praxis auch für ihn gelte. Falls die Beklagte den Kläger\nordnungsgemäss entlassen hätte, hätte sie ihm diese Abgangsentschädigung somit ebenfalls\nzukommen lassen müssen. Da die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses\nungerechtfertigt gewesen sei, sei der Kläger so zu stellen, wie wenn das Arbeitsverhältnis\nordnungsgemäss aufgelöst worden wäre.\n\n5.2 Die Beklagte bringt dagegen unter anderem vor, die Vorinstanz habe ignoriert, dass der\nKläger in seiner Anfrage ausdrücklich festgehalten habe, dass sich diese nur auf\nEntlassungen beziehe, die erfolgt seien, um die Profitabilität des Unternehmens zu steigern,\nund nicht wegen Fehlern oder der Leistungen der Mitarbeitenden. Entsprechend betreffe die\nAntwort von V.________ auch nur diesen Fall betriebsbedingter Entlassungen (was sich\nauch aus dem von ihm verwendeten Terminus „layoffs“ ergebe) und keine Kündigungen, die\naus Gründen erfolgt seien, welche der Mitarbeiter zu vertreten habe. Das habe selbst der\nKläger in Rz 140 der Klage bestätigt. Die Entlassung des Klägers sei nicht im Rahmen einer\nRestrukturierung bzw. zur Steigerung der Profitabilität des Unternehmens, sondern aufgrund\nder Verfehlungen des Klägers erfolgt. Ob es sich dabei um eine ordentliche oder fristlose\nKündigung gehandelt habe, spiele keine Rolle. Die Folgerungen der Vorinstanz, bei\nordentlicher Kündigung hätte der Kläger die Abgangsentschädigung erhalten, sei daher\nwillkürlich. Es liege kein Beweis dafür vor – und widerspreche auch jeder Plausibilität –‚ dass\ndie Beklagte bei verhaltensbedingten Kündigungen eine Abgangsentschädigung entrichten\nwürde. Die Beklagte habe V.________ als Zeugen offeriert, welcher hätte bestätigen können,\ndass es konzernweit keine Praxis zu Abgangsentschädigungen bei verhaltensbedingten\nKündigungen gegeben habe. Die Vorinstanz habe eine Befragung auch dieses Zeugen aber\nohne Begründung unterlassen.\n\nFerner gehe es auch nicht darum, ob der Kläger auf eine Mitteilung habe vertrauen dürfen.\nAuf ein berechtigtes Vertrauen komme es nur an, wenn gestützt darauf Dispositionen getätigt\noder bestimmte Handlungen vorgenommen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es\ngehe einzig darum, ob ein vertraglicher Anspruch auf eine Abgangsentschädigung bestehe\noder nicht. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch könne sich aus einer Usanz ergeben. Bezüglich\nSeite 34/64\n\nder Abgangsentschädigung sei jedoch keine Usanz nachgewiesen worden und die Beklagte\nsei auch nicht zum Gegenbeweis zugelassen worden, dass es bei ihr keine solche Usanz\ngebe. Folglich sei dem Kläger keine Abgangsentschädigung zuzusprechen. Das\nangefochtene Urteil sei willkürlich und verletze das Recht der Beklagten auf Beweis (act. 73\nRz 60 ff.).\n\n5.3 Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder\nmehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten.\nDie Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder\nGesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, darf aber den Betrag nicht unterschreiten, der dem\nLohn des Arbeitnehmers für zwei Monate entspricht. Ist die Höhe der Entschädigung nicht\nbestimmt, so ist sie vom Richter unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen\nfestzusetzen, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für\nacht Monate entspricht. Die Entschädigung kann herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn\ndas Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund gekündigt oder vom\nArbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst wird, oder wenn dieser durch die Leistung\nder Entschädigung in eine Notlage versetzt würde (Art. 339b Abs. 1 und Art. 339c Abs. 1-3\nOR). Auf die Voraussetzung des Mindestalters oder der Mindestanstellungsdauer kann\nvertraglich zugunsten des Arbeitnehmers verzichtet werden. Solche Vereinbarungen ändern\njedoch, gleich wie Vereinbarungen betreffend die Höhe der Abgangsentschädigung gemäss\nArt. 339c Abs. 1 OR, nichts an der Anwendbarkeit von Art. 339c Abs. 3 OR, der die Kürzung\noder den Wegfall der Entschädigung regelt (Portmann/Rudolph, Basler Kommentar,\n7. A. 2020, Art. 339b OR N 1).\n\n"}