{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:09", "Checksum": "15b59505593a78919a1d7c5414bfac73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)\n\n3.15.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beklagten nicht geeignet\nsind, die Erwägungen der Vorinstanz zum internen Untersuchungsverfahren der Beklagten\ninfrage zu stellen. Vielmehr ist aufgrund der Behauptungen der Beklagten davon\nauszugehen, dass sie die Vorwürfe gegenüber dem Kläger nicht ergebnisoffen abgeklärt und\ndem Kläger auch das rechtliche Gehör nur unzureichend gewährt hat, weshalb sich die\nBefragung der von ihr dazu offerierten Zeugen erübrigt (vgl. vorne E. 3.6).\n\n3.16 Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich nun um eine sogenannte\nVerdachtskündigung gehandelt hat, wie die Vorinstanz annahm (und was die Beklagte\nebenfalls beanstandet [act. 73 Rz 48]). So oder anders konnte die Beklagte weder beweisen,\ndass die von ihr geltend gemachten Kündigungsgründe sich tatsächlich wie von ihr behauptet\nereignet haben, noch ist davon auszugehen, dass sie ihrer Untersuchungspflicht ausreichend\nnachgekommen ist. Mithin erweist sich die fristlose Kündigung – wie bereits die Vorinstanz\nzu Recht festgestellt hat – als ungerechtfertigt, sodass die Berufung der Beklagten in diesem\nPunkt abzuweisen ist.\n\n4.1 Aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung sprach die Vorinstanz dem Kläger\nSchadenersatz in der Höhe von CHF 94'900.95 sowie eine Entschädigung gestützt auf\nArt. 337c Abs. 3 OR in der Höhe von CHF 127'500.00, je zuzüglich Zins, zu (act. 72 E. 4\nund E. 6). Die Höhe der Schadenersatzzahlung wird von der Beklagten nicht beanstandet\n(act. 73 Rz 55 f.) und hinsichtlich der Pönalentschädigung übt sie lediglich pauschale Kritik:\nDiese sei aufgrund der schwerwiegenden Verfehlungen des Klägers \"massiv überhöht\";\nSeite 32/64\n\nwenn überhaupt eine solche zuzusprechen sei, wäre sie \"im unteren Bereich\" zu bemessen\n(act. 73 Rz 58 f.). Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine\nBerufungsbegründung offenkundig nicht, sodass darauf nicht einzutreten ist (vgl. vorne\nE. 1.3). Der angefochtene Entscheid ist folglich auch in diesen beiden Punkten zu bestätigen.\n\n4.2 Dasselbe gilt hinsichtlich des Arbeitszeugnisses (act. 72, Dispositiv-Ziff. 1.3). In diesem\nZusammenhang beanstandet die Beklagte lediglich das Enddatum des Arbeitsverhältnisses\nund das Ausstellungsdatum des Zeugnisses und zwar mit der Begründung, dass bei\ngerechtfertigter fristloser Kündigung auf das effektive Enddatum abzustellen sei und nicht auf\ndas hypothetische Enddatum im Falle einer ordentlichen Kündigung (act. 73 Rz 89).\nNachdem der angefochtene Entscheid in Bezug auf die fristlose Kündigung zu bestätigen ist,\nist diesen Rügen die Grundlage entzogen.\n\n5. Die Beklagte beanstandet sodann, dass die Vorinstanz dem Kläger eine\nAbgangsentschädigung in der Höhe von CHF 226'600.00 zzgl. Zins zu 5 % ab 5. März 2014\nzugesprochen hat.\n\n5.1 Die Vorinstanz begründete den Anspruch des Klägers auf eine Abgangsentschädigung\nzusammengefasst wie folgt (act. 72 E. 7-7.2):\n\n5.1.1 Gemäss Art. 339b Abs. 1 OR habe ein Arbeitnehmer, welcher mindestens 50 Jahre alt sei\nund 20 oder mehr Dienstjahre beim selben Arbeitgeber gearbeitet habe, einen Anspruch auf\neine Abgangsentschädigung. Nach Art. 339c Abs. 1 OR könne die Höhe der Entschädigung\ndurch schriftliche Abrede bestimmt werden. Dabei dürfe sie aber den Betrag nicht\nunterschreiten, der dem Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate entspreche. Wenn keine\nkonkrete Regelung getroffen worden sei, so sei sie vom Richter unter Würdigung aller\nUmstände nach seinem Ermessen festzusetzen, dürfe aber den Betrag nicht übersteigen,\nder dem Lohn des Arbeitnehmers für acht Monate entspreche.\n\n5.1.2 Am 25. März 2013 um 17:08 Uhr habe der Kläger an V.________, CFO der J.________ und\nVerwaltungsrat der Beklagten, mit Kopie an N.________ Folgendes geschrieben:\n\n\"V.________,\nif [H.________ AG Europe] would layoff some employees from the Europe trading\ndepartment (in order to increase the company profitability, so not because of any fault or\nperformance of the employees themselves), is the Group:\n1) willing to pay the Group severance payment (one month per year of employment),\nand\n2) willing to vest whatever participation plan the employee is in (SIP, ROI or shares)?\nHow would you want to pursue with these two items?\nThank you\nA.________\"\n\nDarauf habe V.________ in einer E-Mail vom 25. März 2013 um 17:18 Uhr mit Kopie an\nN.________ und Y.________ folgende Antwort gegeben:\nSeite 33/64\n\n\"Our practice (not written policy) for layoffs has been to pay 2 weeks salary per year of\nemployment, with a maximum of 1 year's salary. It has also been our practice to waive the\n50 % forfeiture provision in the SIP for employees aged 59 or under and in the ROI plan.\nY.________ can comment further if I missed something.\nV.________\"\n\n"}