{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Konkret hätte er M.________ ausrichten sollen,\ndass der Kläger für M.________ kein gutes Wort in den USA hinsichtlich dessen Aktien\neinlegen würde und der Kläger M.________ kein gutes Arbeitszeugnis ausstellen könne,\nwenn dieser den Kläger persönlich angreife. Weiter soll es um eine allfällige Gegenanzeige\ndes Klägers gegangen sein, die M.________ viel Geld kosten könne (act. 6/2). Ein solches\nVerhalten wäre zwar sicherlich nicht gerade professionell, letztlich aber einigermassen\nharmlos gewesen. Dies betrifft insbesondere den Verzicht, für M.________ ein \"gutes Wort\"\neinzulegen, wozu der Kläger ohnehin nicht verpflichtet war. Eine fristlose Kündigung wäre\naufgrund der in act. 6/2 geschilderten Ereignisse jedenfalls nicht gerechtfertigt gewesen.\n\n3.14 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangte,\ndass die Beklagte ein Fehlverhalten des Klägers, das eine fristlose Kündigung gerechtfertigt\nhätte, nicht nachweisen konnte.\n\n3.15 Soweit die Beklagte schliesslich die Auffassung vertritt, wonach sie alle\nUntersuchungspflichten erfüllt habe, die Verfehlungen des Klägers \"hinreichend erstellt\"\ngewesen seien und sie den Kläger pflichtgemäss mit den Vorwürfen konfrontiert habe\n(act. 73 Rz 50-53), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.\n\n3.15.1 Die Beklagte bestreitet nicht, dass die interne Untersuchung lediglich zwei Tage dauerte, sie\nden Kläger nur ein einziges Mal unvorbereitet und mündlich mit den Vorwürfen konfrontierte\nund ihm keine Gelegenheit gab, seinerseits entlastendes Beweismaterial zu beschaffen und\nvorzulegen oder sich (rechtlichen) Beistand zu suchen. Sie stellt sich indessen auf den\nStandpunkt, der Kläger habe, als er mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, jedes\nFehlverhalten kategorisch in Abrede gestellt und wahrheitswidrig und unglaubwürdig\nbehauptet, in den Paketen hätten sich bloss Spielwaren für seine Kinder im Wert von\nCHF 5.00 bis 30.00 befunden. Er habe weder nach einem Beistand verlangt noch um Zeit\nzum Sammeln entlastender Beweismittel gebeten. Seine Verteidigung habe sich auf\nunglaubwürdiges und pauschales Bestreiten beschränkt (act. 73 Rz 50).\n\nDamit wiederholt die Beklagte im Wesentlichen nur ihre eigene Würdigung des Konfrontationsgesprächs mit dem Kläger, wonach dessen Gegendarstellung \"wahrheitswidrig und\nunglaubwürdig\" gewesen sei. Dies hilft ihr nicht weiter, da es vorliegend gerade darum geht,\nob sie aufgrund eines angemessenen Untersuchungsverfahrens und somit zu Recht zu\ndiesem Schluss gelangte. Was sie in diesem Zusammenhang an Fakten vorträgt, genügt\noffenkundig nicht. Insbesondere ist nicht relevant, ob der Kläger aktiv verlangt hat,\nGelegenheit zum Sammeln von Entlastungsbeweisen zu erhalten oder einen Beistand\nSeite 31/64\n\norganisieren zu können. Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, ein angemessenes und\nfaires Untersuchungsverfahren aus eigener Initiative sicherzustellen. Soweit sie im Übrigen\nbehauptet, die Verteidigung des Klägers habe sich auf unglaubwürdiges, pauschales\nBestreiten beschränkt, widerspricht sie sich gleich selbst: So behauptete sie nämlich auch,\nder Kläger habe angegeben, in den Paketen hätten sich Spielwaren für seine Kinder im Wert\nvon CHF 5.00 bis 30.00 befunden. Damit hätte der Kläger aber auch gemäss der Darstellung\nder Beklagten durchaus konkrete Angaben zum angeblichen Inhalt der Pakete gemacht.\nAnstatt den Kläger aber aufzufordern, er solle seine Behauptungen belegen, hat ihm die\nBeklagte von vornherein keinen Glauben geschenkt. Mehr noch: Sie scheint offenbar damals\nwie heute der Auffassung zu sein, allein das Abstreiten der Vorwürfe an sich sei als Renitenz\nzu werten, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt habe. Dies beweist aber gerade ihre\nVoreingenommenheit, denn mit dieser Logik hatte der Kläger von vornherein keine Chance,\nsich selbst zu entlasten.\n\n3.15.2 Im Übrigen gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beklagte bei der Abklärung der Vorwürfe gerade aufgrund der Vorgeschichte von M.________ (achtmonatige\nArbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und anschliessender Kündigung des\nArbeitsverhältnisses) und dessen Auseinandersetzung mit dem Kläger besonders kritisch\nhätte sein müssen. Dagegen bringt die Beklagte denn auch nichts vor. Wenn sie schliesslich\nargumentiert, sie sei aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren anderen Mitarbeitern zu\nraschem Handeln gezwungen gewesen (act. 3 Rz 53), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie\ndieser Fürsorgepflicht ohne Weiteres auch mit einer vorläufigen Freistellung des Klägers\nhätte nachkommen können. Eine fristlose Kündigung war aus diesem Grund jedenfalls nicht\ngeboten.\n\n"}