{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Als L.________ gefragt wurde, ob er\ndie Korrektheit des \"Gesprächsprotokolls\" bestätigen könne, führte er aus, er könne sich\nnicht mehr an alles erinnern; es sei sechs Jahre her. Und weiter: \"Dass es seitens der\nJ.________ festgehalten wurde, ist korrekt. Wir sassen zusammen und ich musste das\nProtokoll von dem, was gesagt wurde, führen. Dies war zusammen mit dem Anwalt im Büro\nvon N.________. Ich wurde immer von einem Büro in das nächste geschoben. Danach\nhaben wir Fragen zum Protokoll gestellt und ich musste sagen, was der Ablauf ungefähr war.\nIch muss Ihnen gestehen, dass ich mich nicht mehr komplett an alles erinnern kann\" (act. 45\nZiff. 20). Als der Rechtsanwalt des Klägers gegen Ende der Befragung nachfragte, was er\ndamit gemeint habe, wenn er im Zusammenhang mit dem Gespräch vom 3. März 2014\ngesagt habe, er sei \"von Büro zu Büro geschoben worden\", erklärte L.________, er habe ein\nGespräch mit dem Kläger gehabt. \"Dann normalerweise wurde ich entweder kontaktiert oder\nsollte wieder zurück zum HR, insbesondere zu N.________ gehen\" (act. 45 Ziff. 28). Weiter\ngab er an, er meine, einmal ein Protokoll unterschrieben zu haben. Er wisse aber nicht mehr,\nwas es gewesen sei; ob es ein Protokoll oder ein anderes Dokument gewesen sei (act. 45\nZiff. 21). Auf die Frage, ob er wisse, was der Anlass für das Gespräch vom 3. März 2014\ngewesen sei, sagte er: \"Ja. Man wollte A.________ raushaben\" (act. 45 Ziff. 22). Daraufhin\nstellte ihm der Referent die Frage, ob Druck auf ihn ausgeübt worden sei, worauf L.________\nantwortete: \"Darf ich eine offene Frage stellen? Ich weiss nicht, ob das richtig ist, aber\nwürden Sie sich nicht unter Druck gesetzt fühlen, wenn Sie zwischen dem Chef und der\nFirma stehen würden? Der Chef, der Sie angestellt hat, und die Firma, die Ihren Lohn zahlt.\nIn der Mitte zu sein, ist nie lustig\" (act. 45 Ziff. 23).\n\n3.13.3 Aus diesem Befragungsverlauf geht hervor, dass sich L.________ zwar noch daran\nerinnerte, dass ein Gespräch stattfand und es – seiner Erinnerung nach – darum ging, dass\nman den Kläger \"raushaben\" wollte. Aufgrund seiner Aussagen zur Frage, ob Druck auf ihn\nausgeübt worden sei, ergeben sich zudem klar die Erwartungen, welche die Beklagte in\ndiesem Zusammenhang dem Zeugen gegenüber hatte und dieser offenbar deutlich spürte.\nZu den eigentlichen Vorwürfen der Beklagten, die mithilfe seiner Aussage hätten bewiesen\nwerden sollen (dass nämlich L.________ vom Kläger dazu gezwungen worden sei,\nM.________ \"Drohungen\" weiterzuleiten), sagte der Zeuge nichts. Insbesondere blieb offen,\nob dies zu den Punkten gehörte, an die er sich erinnern konnte oder gerade nicht. Dazu\nstellte im Übrigen auch die Beklagte keine Ergänzungsfragen. Ohnehin ist das meiste von\ndem, was L.________ sagte, diffus und unverständlich. So konnte er keine klaren Angaben\nmehr dazu machen, wie das Gespräch vom 3. März 2014 überhaupt abgelaufen sein soll.\nDass er zunächst beim Kläger gewesen sein soll, wenn es eigentlich darum ging, dass man\nden Kläger \"raushaben\" wollte, macht keinen Sinn. Sollte es – wie von der Beklagten\nbehauptet – darum gegangen sein, die Vorwürfe von M.________ gegenüber dem Kläger zu\nverifizieren, leuchtet ein solches Vorgehen erst recht nicht ein. Auch ist unklar, was\nL.________ damit meinte, wenn er sagte, sie (\"wir\") hätten nach dem von ihm protokollierten\nGespräch Fragen zum Protokoll gestellt und er habe angeben müssen, was ungefähr der\nAblauf gewesen sei. Jedenfalls passt dies – wie auch die übrigen Aussagen von L.________\nzum Ablauf des Gesprächs vom 3. März 2014 – nicht zur Darstellung der Beklagten, wonach\nSeite 30/64\n\nman L.________ lediglich neutral und sachbezogen zu den Vorwürfen befragt und er dann\nspontan die Ausführungen gemäss act. 6/2 gemacht habe.\n\n3.13.4 Zusammengefasst erbringt auch die Befragung des Zeugen L.________ den Beweis für die\nRichtigkeit der Angaben in act. 6/2 offenkundig nicht, sodass der Beweis misslungen ist.\n\n"}