{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zu den angeblichen\nDrohungen gegenüber seinen Eltern hätte M.________ ausserdem ohnehin nichts aus\neigener Wahrnehmung berichten können.\n\n3.13 Ferner bringt die Beklagte vor, es treffe entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu, dass\nder Zeuge L.________ den Inhalt des \"Gesprächsprotokolls\" vom 3. März 2014 nicht\nbestätigt habe. L.________ habe vielmehr ausgesagt, er könne sich nur noch vage an das\nGespräch erinnern. An manche Punkte habe er sich noch erinnern können, an andere nicht.\nJedenfalls habe er keinen einzigen Fehler im Protokoll identifiziert. Die Vorinstanz habe auch\nhier verkannt, dass das \"Gesprächsprotokoll\" vom 3. März 2014 (act. 6/2) für sich den Urkundenbeweis erbringe. Ausserdem habe sie wiederum ignoriert, dass die Beklagte zum Inhalt\ndes \"Gesprächsprotokolls\" vom 3. März 2014 nebst L.________ auch N.________ und ihren\nRechtsvertreter als Zeugen offeriert habe. Jedenfalls erwähne die Vorinstanz mit keinem\nWort, dass sie diese Beweisofferten der Beklagten zur Kenntnis genommen und aus welchen\nGründen sie davon abgesehen habe, sie abzunehmen. Mit diesen Zeugen hätte die Beklagte\nohne Weiteres den Beweis dafür erbringen können, dass das \"Gesprächsprotokoll\" vom\n3. März 2014 den Inhalt des Gesprächs korrekt wiedergebe, L.________ von der Beklagten\nunter keinerlei Druck gesetzt worden und es einzig um die objektive und ergebnisoffene\nSachverhaltsabklärung gegangen sei (act. 73 Rz 46).\n\n3.13.1 Zum Beweiswert des \"Gesprächsprotokolls\" vom 3. März 2014 kann auf die E. 3.7.2.1\nverwiesen werden. Die Beklagte verkennt, dass dieses Dokument selbst dann nicht den\nBeweis für die geäusserten Behauptungen erbringen würde, wenn es von L.________\nunterzeichnet worden wäre. Ausserdem übersieht die Beklagte auch hier, dass es nicht\nausreicht, wenn der Zeuge \"keinen einzigen Fehler identifiziert\", um die in act. 6/2\naufgestellten Behauptungen als erwiesen zu betrachten (vgl. vorne E. 3.11.6). Hinzu kommt,\ndass die Beklagte nicht in erster Linie beweisen muss, dass das Gespräch mit L.________\nvom 3. März 2014 gemäss act. 6/2 geführt wurde. Beweisgegenstand ist vielmehr, ob\nL.________ tatsächlich vom Kläger dazu angehalten wurde, M.________ Drohungen zu\nübermitteln. Von den als Zeugen offerierten Personen kann einzig L.________ selbst aus\neigener Wahrnehmung hierüber berichten. Mithin war von allen offerierten Beweismitteln\nausschliesslich dessen Befragung als Zeuge überhaupt geeignet, um den Beweis für diese\nBehauptungen zu erbringen. Was die Befragung des Rechtsvertreters der Beklagten als\nZeuge betrifft, kann auf E. 3.7.5 verwiesen werden. Die dort festgehaltenen Überlegungen\ngelten im Übrigen sinngemäss auch für N.________.\n\n3.13.2 Im Weiteren ist zwar festzuhalten, dass die Vorinstanz die Zeugenaussagen von L.________\ntatsächlich relativ oberflächlich würdigt. Insgesamt treffen ihre diesbezüglichen Erwägungen\njedoch zu. So wurde L.________ in der Befragung act. 6/2 vorgelegt, worauf er das\nDokument zunächst durchlas und dann erklärte, er könne sich vage daran erinnern. An\nSeite 29/64\n\n"}