{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Eine amtliche Publikation der Zeugenvorladung wäre bei dieser\nAusgangslage offenkundig nutzlos gewesen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf verzichtet\nund zwar ungeachtet der Frage, ob die Beklagte den Antrag rechtzeitig gestellt hat.\n\n3.11.6 Weiter verlangt die Beklagte, dass nach dem Scheitern der Zeugenbefragung von\nM.________ auf ihr privates \"Befragungsprotokoll\" abzustellen sei. Diese Auffassung ist in\nrechtlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Wie in E. 3.7.2.3 dargelegt, handelt es sich beim\n\"Befragungsprotokoll\" um eine Zeugenbescheinigung, die für sich allein für die darin\naufgestellten Behauptungen einen geringen Beweiswert hat und eine Zeugenbefragung\nkeinesfalls ersetzen kann. Folglich ist es logisch nicht zu begründen, weshalb gerade das\nScheitern der Zeugenbefragung dazu führen soll, die Zeugenbescheinigung bezüglich ihrer\nSeite 27/64\n\nBeweiskraft aufzuwerten. Auch ändert sich am geringen Beweiswert der\nZeugenbescheinigung nichts, wenn die Beklagte behauptet, es lägen keine Indizien vor, die\nZweifel an den damaligen Aussagen von M.________ begründen würden. Abgesehen davon,\ndass dies nicht zutrifft (vgl. vorne E. 3.7.2.4 f.), würde es zu einer unzulässigen Umkehr der\nBeweislast führen, wenn eine schriftlich aufgestellte Behauptung so lange als richtig gelten\nmüsste, bis die Gegenpartei Indizien vorgebracht hat, die gegen die Richtigkeit der\nBescheinigung sprechen. Soweit die Beklagte schliesslich pauschal behauptet, die Aussagen\nvon M.________ in der Zeugenbescheinigung stimmten insbesondere auch mit denjenigen\nvon ihm und seinen Eltern im Gespräch vom 7. März 2014, seinen E-Mails vom 3. und\n6. März 2014 und den Aussagen von L.________ vom 3. März 2014 überein, so ist darauf\nnicht weiter einzugehen. Die Beklagte hat es versäumt, im Einzelnen darzulegen, inwiefern\ndie konkreten Aussagen \"übereinstimmten\" und weshalb dies gerade für die Richtigkeit\nwelcher darin enthaltenen Behauptungen sprechen würde. Insofern ist die Berufung\nunzureichend begründet (vgl. vorne E. 1.3).\n\n3.11.7 Unklar bleibt schliesslich, worauf die Beklagte hinauswill, wenn sie geltend macht, es sei\nnicht ihr anzulasten, dass M.________ nicht als Zeuge habe befragt werden können. Dass\nsie als beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit trägt, wenn ihr Zeuge nicht\nbefragt werden kann, entspricht dem Grundsatz von Art. 8 ZGB. Weshalb vorliegend etwas\nanderes gelten sollte, ist nicht einzusehen.\n\n3.12 Im Weiteren beanstandet die Beklagte, dass die Vorinstanz Drohungen des Klägers\ngegenüber den Eltern von M.________ als nicht nachgewiesen erachtete. Auch diese\nFeststellung sei aktenwidrig und verletze das Recht der Beklagten auf Beweis. Sie habe für\ndiese Drohungen die \"Befragungsprotokolle\" vom 4. März 2014 [Befragung von M.________]\nund vom 7. März 2014 [Befragung der Eltern von M.________] sowie M.________ und\ndessen Eltern als Zeugen offeriert. Die Vorinstanz habe es versäumt, diese Beweise\nabzunehmen und insbesondere die Eltern von M.________ als Zeugen zu befragen. Durch\nAbnahme der Beweise hätte die Beklagte den Beweis für die behaupteten, sehr\nschwerwiegenden Drohungen des Klägers gegenüber den Eltern von M.________ problemlos\nerbringen können. Zudem sei unklar, was die Vorinstanz mit der Bemerkung gemeint habe,\nM.________ sei damals \"unter Druck gewesen\". Dies erschliesse sich aus den Erwägungen\nnicht. Jedenfalls gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte M.________ unter\nDruck gesetzt habe. Aus den Akten ergebe sich, dass sich M.________ von sich aus bei der\nBeklagten über den Kläger beschwert habe (act. 73 Rz 43 ff.).\n\n3.12.1 Diese Rüge geht im Wesentlichen am angefochtenen Entscheid vorbei. Die Beklagte\nübergeht, dass die Vorinstanz in diesem Punkt den Verzicht auf die Befragung der Eltern von\nM.________ als Zeugen sehr wohl begründete. So hielt sie fest, dass die angeblichen\nDrohungen des Klägers ohnehin nicht ausreichen würden, um eine fristlose Kündigung\nrechtfertigen zu können, selbst wenn auf die \"Befragungsprotokolle\" der Beklagten abgestellt\nwürde. Angesichts der langen Tätigkeit des Klägers für die Beklagte hätte die Beklagte den\nKläger auch in diesem Fall vor Aussprache der fristlosen Kündigung verwarnen müssen.\nAuch die relativ kurze ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten spreche gegen die\nZulässigkeit einer fristlosen Kündigung ohne Vorwarnung. Die Zeugenbefragung der Eltern\nvon M.________ habe unterbleiben können, da selbst dann, wenn diese ihre Aussagen\nbestätigen würden, kein Grund für eine fristlose Kündigung gegeben wäre. Die geforderte\nSeite 28/64\n\nobjektive Schwere eines Vorfalls sei nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, wenn sich\ndas Verhalten nicht direkt auf die Arbeitsleistung auswirke (act. 72 E. 3.3 a.E.). Dagegen\nbringt die Beklagte (zu Recht) nichts vor.\n\n"}