{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Beklagte habe die öffentliche Publikation auch nach\nAktenschluss beantragen dürfen, da sie vorher nicht damit habe rechnen müssen, dass sich\nM.________ durch Mitteilung falscher Adressen einer Zeugenbefragung entziehen würde.\nDies habe sich erst nach Aktenschluss ergeben, weshalb es sich um ein echtes Novum\ngehandelt habe. Im Übrigen sei es gängige Praxis, die Adressen von Zeugen dem Gericht\nerst mitzuteilen, wenn es zu deren Befragung komme, da die Adressen zwischen Einreichen\nder Rechtsschrift und der Beweisverhandlung ja ändern könnten. Im Recht liege das\ndetaillierte und von M.________ unterzeichnete \"Befragungsprotokoll\" vom 4. März 2014. Es\ngebe keinerlei Indizien, die Zweifel an den damaligen Aussagen von M.________ begründen\nwürden. Seine Aussagen stimmten insbesondere auch mit denjenigen, die M.________ und\nseine Eltern im Gespräch vom 7. März 2014 gemacht hätten, sowie den Ausführungen in\nseinen E-Mails vom 3. und 6. März 2014 und den Aussagen von L.________ vom 3. März\n2014 überein. Die Vorinstanz habe dies bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt.\nZudem hätte die Vorinstanz, so die Beklagte weiter, auch die Eltern von M.________,\nN.________ und den Rechtsanwalt der Beklagten als Zeugen befragen können und müssen,\nwenn sie Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Protokolle gehabt hätte (act. 73 Rz 41 f.).\n\n3.11.2 Die Parteien sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet (Art. 160 Abs. 1 ZPO).\nDie Mitwirkungspflichten sind in Art. 160 ZPO nicht abschliessend aufgezählt. Zu den in\nArt. 160 Abs. 1 ZPO nicht namentlich aufgezählten Mitwirkungspflichten zählt mitunter die\nPflicht, dem Gericht (vollständige) Zeugennamen und -adressen zu bezeichnen (Higi, in:\nBrunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O., Art. 160 ZPO N 18; Schmid, Basler Kommentar,\n3. A. 2017, Art. 160 ZPO N 32 f.).\n\n3.11.3 Die Beklagte war mit Verfügung vom 2. Mai 2019 aufgefordert worden, die \"Privatadressen\" der\nvon ihr offerierten Zeugen anzugeben (act. 22). Dabei wusste sie, dass die Adressangaben\ndazu dienten, gegebenenfalls die rechtshilfeweise Zeugenbefragung durchzuführen, falls eine\nBefragung in Zug nicht möglich sein würde. Ihr war mithin ohne Weiteres klar, dass die\nWohnadresse und nicht irgendeine Zustelladresse benötigt wurde. Die Beklagte wusste auch,\ndass M.________ im Jahr 2015 in den Iran gezogen war. Dies ergibt sich aus ihren\nSeite 26/64\n\nAusführungen in ihrer Eingabe vom 13. Mai 2019 (act. 23). Dennoch fragte N.________\nM.________ am 3. Mai 2019 per E-Mail an, ob seine Postadresse in Hünenberg noch aktuell\nsei. Dies geht aus einem E-Mail-Wechsel hervor, den die Beklagte später – auszugsweise –\neinreichte. M.________ antwortete am 5. Mai 2019 und teilte mit, dass die Adresse in\nHünenberg schon seit Jahren nicht mehr aktuell sei. Dem fügte er hinzu: \"Nimm einfach:\nM.________, ________\" (act. 53/1). Aus der Formulierung \"nimm einfach\" geht deutlich hervor,\ndass es sich dabei gerade nicht um die korrekte Wohnadresse von M.________, sondern\nvielmehr um eine blosse Zustelladresse handelte. Dass M.________ diese Adresse (seiner\nEltern) gerne als Zustelladresse benutzte bzw. diese auch anderen Personen zu diesem Zweck\nzur Verfügung stellte, war der Beklagten im Übrigen bestens bekannt. Immerhin handelt es sich\ndoch gerade um exakt diejenige Adresse, an die auch der Kläger Pakete zwecks Imports in die\nSchweiz bestellt hat.\n\n3.11.4 Trotzdem gab die Beklagte die Adresse der Eltern von M.________ gegenüber der Vorinstanz\nals dessen \"Privatadresse\" an und verletzte dadurch ihre Mitwirkungspflicht. Selbst als die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. August 2019 bekanntgab, M.________ nun an der von der\nBeklagten angegebenen Adresse in Deutschland rechtshilfeweise befragen zu lassen, schritt\ndie Beklagte nicht ein. Ob sie lediglich hoffte, dass eine Befragung von M.________ in\nDeutschland gelingen könnte, obwohl er dort keinen Wohnsitz hatte, oder ob sie mutwillig\nhandelte, um den Prozess zu verzögern, kann letztlich offenbleiben. Entscheidend ist, dass\nvergeblich ein erheblicher Aufwand betrieben wurde, um die Befragung des von der Beklagten\nofferierten Zeugen M.________ zu ermöglichen. Die Vorinstanz hat alle ihre Möglichkeiten\nausgeschöpft und hatte deshalb nebst einem Verzicht auf die Befragung gar keine sinnvollen\nOptionen mehr. Zwischen der Anordnung der Zeugenbefragung und der Verfügung, mit der die\nVorinstanz schliesslich auf die Befragung von M.________ verzichtete, lagen fast auf den Tag\ngenau zwei Jahre (act. 22 und 55) und M.________ war offenkundig nicht bereit, sich als\nZeuge im vorliegenden Verfahren vernehmen zu lassen. Eine zwangsweise Befragung wäre\nnur am Wohnort von M.________ in Teheran möglich gewesen. Dies fiel aber ausser Betracht,\nweil dazu seine genaue Wohnadresse erforderlich gewesen wäre, welche die Beklagte gerade\nnicht erhältlich machen konnte.\n\n"}