{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:09", "Checksum": "15b59505593a78919a1d7c5414bfac73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)\n\n der Beklagten als Zeugen kann auf die E. 3.7.2.3 f. und 3.7.5 verwiesen werden. Diese\nBeweismittel sind nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Dies gilt auch für\ndie E-Mails von M.________, auf welche die Beklagte verweist. In der E-Mail vom 3. März\n2014 an N.________ und W.________ schrieb M.________, der Kläger habe am 22. Februar\n2014 um 8:30 Uhr unangemeldet seine Eltern in Deutschland aufgesucht und er,\nM.________, habe am 24. Februar 2014 um 11:01 Uhr auf ausdrücklichen Wunsch des\nKlägers hin einen Anruf von einem Mitarbeiter aus dem \"Tradingfloor\" erhalten. Er habe die\nInformation erhalten, dass der Kläger in der Lage sei, seine Zukunft negativ zu beeinflussen\nbzw. \"ihm grossen finanziellen Schaden anzurichten\". Dem Kläger sei sein\nGesundheitszustand bekannt und er wisse, dass M.________ wegen des Arbeitsplatzverlusts\nseine Haussanierung nicht weiter vorantreiben könne. Infolge dessen habe er, M.________,\nam 25. Februar 2014 \"psychologisch/medizinisch betreut\" werden müssen. Er wolle von der\nBeklagten nicht mehr telefonisch und persönlich ohne vorherige Anmeldung kontaktiert\nwerden (act. 6/1). Die E-Mail vom 6. März 2014 mit dem Betreff \"diverses\", die M.________\nan N.________ schrieb, ist zu einem grossen Teil geschwärzt. Lesbar ist neben dem\nGrusswort nur folgender Satz: \"Hallo N.________, ich habe heute die Polizei angeschrieben,\nweil A.________ [der Kläger] bei meinen Eltern von einer geladenen Waffe gesprochen hat,\ndie bei Ihm lagert. Sobald ich diesbezüglich eine Antwort habe, werde ich es Dich wissen\nlassen […]\" (act. 12/20). Diese E-Mails beweisen für sich genommen nichts, sondern\nenthalten lediglich schriftliche Behauptungen von M.________. Insofern sind sie grundsätzlich\nähnlich zu würdigen wie eine Zeugenbescheinigung, weshalb auch hier auf E. 3.7.2.3 f.\nverwiesen werden kann. Weil sich M.________ einer Befragung als Zeuge entzogen hat,\nkonnte der Wahrheitsgehalt seiner schriftlich (in Form des unterzeichneten Protokolls sowie\nder E-Mails) geäusserten Behauptungen nicht verifiziert werden.\n\n3.10.2 Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festhielt, führte die Beklagte selber aus, dass\nM.________ zu diesem Zeitpunkt (Anfang März 2014) seit rund 8 Monaten aus\ngesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig gewesen sei, weil er innert kurzer Zeit zweimal\nOpfer eines brutalen Raubüberfalls geworden sei und in der Folge wegen eines\nNervenzusammenbruchs gar habe hospitalisiert werden müssen (act. 6 Rz 7). Entsprechend\nwar M.________ mit Bezug auf seine psychische Gesundheit offensichtlich zumindest\nschwer vorbelastet. Selbst wenn er – wie er in seiner E-Mail vom 3. März 2014 schrieb – am\n25. Februar 2014 hätte psychologisch/medizinisch betreut werden müssen, wäre eine\nKausalität zwischen dem (unbewiesenen) Verhalten des Klägers und der psychischen\nVerfassung von M.________ trotz dessen Behauptung in der E-Mail deshalb höchst fraglich.\n\n3.10.3 Der E-Mail vom 6. März 2014 kann sodann ohnehin nichts zu einer allfälligen Belastung oder\nVerängstigung von M.________ entnommen werden. Vielmehr ist diese Mitteilung kühl und\nsachlich. Bemerkenswert ist dabei im Übrigen, dass er die Meldung bei der Polizei offenbar\nerst am 6. März 2014 machte, obwohl das fragliche Gespräch des Klägers mit den Eltern\nbereits am 22. Februar 2014 stattgefunden haben soll und M.________ spätestens am\n25. Februar 2014 darüber Bescheid wusste (in seiner E-Mail vom 3. März 2014 nannte er\nden Besuch des Klägers bei seinen Eltern als Grund dafür, dass er am 25. Februar 2014\npsychologisch/medizinischer Betreuung bedurft habe). Hätte es ihn tatsächlich derart\nverängstigt, dass der Kläger von einer geladenen Waffe gesprochen haben soll, hätte er wohl\nkaum neun Tage zugewartet, um den Vorfall der Polizei zu melden. Zumindest aber hätte er\ndie angebliche Bemerkung des Klägers zur geladenen Waffe in seiner E-Mail vom 3. März\nSeite 25/64\n\n2014 bereits erwähnt. So aber wirkt der Schritt nicht durch Angst begründet, sondern\ndurchaus kalkuliert. Zudem erscheint es nicht naheliegend, dass M.________ die Beklagte\nvon sich aus über seinen Schritt informierte. Immerhin befand er sich im gekündigten\nArbeitsverhältnis und\ndie Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt auch gegenüber dem Kläger bereits die fristlose Kündigung ausgesprochen. Wie die Parteien ihren Konflikt weiter austragen würden, war für die\nBeklagte insofern nicht mehr von Belang. Daher entsteht der Eindruck, dass es bei dieser E-\nMail primär um die Schaffung eines Beweismittels gegangen sein könnte.\n\n3.11 Weiter kritisiert die Beklagte, dass die Vorinstanz M.________ nicht mittels öffentlicher\nPublikation vorgeladen und als Folge der gescheiterten Zeugenbefragung nicht auf das\n\"Befragungsprotokoll\" der Beklagten vom 4. März 2014 abgestellt hat.\n\n"}