{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Indessen hat die Vorinstanz\nnicht etwa \"ausgeblendet\", dass die Beklagte diese übrigen Umstände behauptet hat.\nVielmehr ging sie (zu Recht) davon aus, dass die Beklagte den Nachweis für die angebliche\nDrohung gegenüber den Eltern von M.________ und den \"Missbrauch\" von L.________\nebenfalls nicht beweisen konnte (vgl. dazu hinten E. 3.12 und E. 3.13). Ferner hat der Kläger\nnicht substanziiert behauptet, dass die Beklagte die Kündigung (subjektiv) aus anderen\nSeite 23/64\n\nGründen ausgesprochen habe (vgl. hinten E. 5.6.3), weshalb auf die Befragung der von der\nBeklagten diesbezüglich offerierten Zeugen ohne Weiteres verzichtet werden kann.\n\n3.9 Unbehelflich ist auch der weitere Einwand der Beklagten, wonach die Vorinstanz – entgegen\nden Ausführungen der Beklagten in der Klageantwort (act. 6 Rz 4 f.) – aktenwidrig\nfestgestellt habe, es gebe keine Hinweise darauf, dass sich der Kläger während seiner 20-\njährigen Tätigkeit bei der Beklagten unkorrekt verhalten habe (act. 73 Rz 31-33).\n\nEinerseits kommt es nicht mehr darauf an, ob sich der Kläger über die Jahre korrekt verhielt,\nnachdem die Vorwürfe, mit denen die Kündigung letztlich begründet wurde, unbewiesen\ngeblieben sind. Andererseits wirft die Beklagte dem Kläger zwar vor, dass er ein\n\"Machtmensch\" sei, gezielt Abhängigkeiten geschaffen habe, \"auf eine unterschwellige Art\nunangenehm\" habe sein können, seine Autorität auf Furcht gegründet und er sich mit einem\nanderen ehemaligen Kadermitarbeiter gegen die Beklagte solidarisiert und Mitarbeiter von\nder Arbeit abgelenkt habe. Offenbar hat aber keine dieser angeblichen (allesamt\nunbewiesenen) Verhaltensweisen des Klägers die Beklagte dazu veranlasst, eine\nVerwarnung auszusprechen oder den Kläger anderweitig dazu anzuhalten, sein Verhalten zu\nändern. Vielmehr hat sie den Kläger – wie die Vorinstanz richtig festhielt – über die Jahre\nimmer wieder befördert. Die Vorinstanz durfte daher ohne Weiteres davon ausgehen, dass\ndie Beklagte mit den Leistungen und dem Verhalten des Klägers insgesamt zufrieden war.\n\n3.10 Sodann beanstandet die Beklagte die Feststellung der Vorinstanz, wonach die angebliche [auf\ndas Verhalten des Klägers zurückzuführende] psychische Belastung von M.________ nicht\nerstellt sei. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe dabei die E-Mail von M.________ vom\n3. März 2014 (act. 6/1) sowie seine Aussagen in der Befragung durch den Rechtsanwalt der\nBeklagten (act. 6/3) nicht berücksichtigt und gewürdigt. M.________ habe glaubhaft\ngeschildert, dass ihn die vom Kläger geforderten \"Lieferdienstleistungen\" belastet hätten und\nweshalb er sich dagegen nicht zur Wehr gesetzt habe. Auch habe er dargelegt, dass die vom\nKläger geforderten \"Lieferdienstleistungen\" ganz andere Dimensionen gehabt hätten als\ndiejenigen gegenüber anderen Kollegen und er sich vom Kläger unter Druck gesetzt und\nbedroht gefühlt habe. Weiter belege die E-Mail von M.________ an N.________ vom 6. März\n2014 (act. 12/20), dass sich M.________ vor dem Kläger tatsächlich gefürchtet habe. Darin\nschreibe er, dass er an jenem Tag die Polizei angeschrieben habe, weil der Kläger bei seinen\nEltern von einer geladenen Waffe gesprochen habe. Es sei fraglich, ob die Vorinstanz all diese\nBeweismittel zur Kenntnis genommen habe. Zudem habe die Vorinstanz verkannt, dass das\nBefragungsprotokoll für sich den Urkundenbeweis erbringe und die Beklagte neben\nM.________ auch ihren Rechtsvertreter als Zeuge dafür offeriert habe, dass M.________ am\n4. März 2014 die Aussagen wie protokolliert gemacht habe (act. 73 Rz 34 ff.).\n\n3.10.1 Auch diese Argumente der Beklagten überzeugen nicht. Zwar hätte die Vorinstanz\ntatsächlich auch hier darlegen müssen, wie sie die offerierten Beweismittel gewürdigt hat\nbzw. begründen müssen, weshalb sie diese nicht als relevant erachtet hat. Dieser Mangel\nkann jedoch – wie bereits erwähnt – im Berufungsverfahren geheilt werden (vgl. vorne E.\n3.6).\n\nIm Ergebnis ist der Vorinstanz sodann zuzustimmen. In Bezug auf den Beweiswert des Protokolls der Befragung von M.________ (act. 6/3) sowie der Befragung des Rechtsvertreters\nSeite 24/64\n\n"}