{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Vorliegend ist die Befragung des Rechtsvertreters der\nBeklagten aber als untauglich zu betrachten, könnte dieser doch aus eigener Wahrnehmung\nhöchstens bestätigen, dass die Befragungen wie protokolliert stattgefunden hätten, wobei\nwiederum davon auszugehen ist, dass er sich heute, d.h. rund 8 Jahre später, an den Inhalt\nder Gespräche nicht mehr im Detail erinnern kann. Aufgrund seiner offenkundigen\nInteressenbindung wären seine Aussagen zudem auch mit grosser Zurückhaltung zu\nwürdigen. Vor allem aber vermöchte seine Befragung den Beweis für die Richtigkeit der\nAngaben der von ihm befragten Personen nicht zu erbringen. Gerade darauf käme es jedoch\nan. Daher konnte auch auf die Befragung der Eltern von M.________ in antizipierter\nBeweiswürdigung verzichtet werden. Selbst wenn sie die Aussagen gemäss act. 6/4\nbestätigen würden, würde dies nicht für den (strikten) Beweis genügen, dass der Wert der\nPakete zumindest teilweise CHF 300.00 überstieg (vgl. dazu vorne E. 3.7.2.2).\n\n3.7.6 Zusammengefasst durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Rechts der Beklagten auf\nBeweis auf weitere Beweisabnahmen verzichten und feststellen, dass die Beklagte den\nBeweis für ein vom Kläger begangenes Mehrwertsteuerdelikt nicht erbracht hat. Die\nBerufung der Beklagten ist in diesem Punkt abzuweisen.\n\n3.8.1 Die Beklagte moniert weiter, der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie in E. 3.2\nausführe, selbst eine Verurteilung des Klägers aufgrund des vorgeworfenen\nMehrwertsteuerdelikts hätte nicht ausgereicht, um dessen fristlose Entlassung zu\nSeite 22/64\n\nrechtfertigen. Die Vorinstanz blende dabei aus, dass der Kläger nicht einfach wegen des\nVerdachts der Umgehung der Mehrwertsteuer fristlos entlassen worden sei, sondern weil er\n\n- hierfür den ihm unterstellten Mitarbeiter M.________ missbraucht und diesen\nvorsätzlich dem Risiko ausgesetzt habe, sich strafbar zu machen;\n- die Wohnadresse der Eltern von M.________ als seine private Lieferadresse\nmissbraucht habe, ohne die Eltern zu fragen, ob ihnen das recht sei und ohne sich\ndafür erkenntlich zu zeigen;\n- am Freitag, 21. Februar 2014, versucht habe, über einen anderen, ihm unterstellten\nMitarbeiter, L.________, Druck auf M.________ auszuüben;\n- am Samstag, 22. Februar 2014, unangemeldet um 8.30 Uhr bei den Eltern von\nM.________ erschienen sei und diese während Stunden unter Druck gesetzt habe, auf\nihren Sohn einzuwirken, damit dieser die Selbstanzeige zurückziehe, wobei er den\nEltern unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass er in der Lage und gewillt\nsei, ihren Sohn beruflich und finanziell zu ruinieren und seine Zukunft zu zerstören,\nwenn dieser nicht spure, und die Eltern gleich zu Beginn des Gesprächs gezielt mit\ndem Hinweis verängstigt habe, dass er zuhause eine geladene Pistole habe, und ihre\nBemerkung, dass sie dieses Gespräch nicht möchten, einfach ignoriert habe, was an\nDrohung und Nötigung gegrenzt habe;\n- am Montag, 24. Februar 2014, L.________ missbraucht habe, um Drohungen gegen\nM.________ auszusprechen, und\n- bei all dem seine Position als Vorgesetzter missbraucht habe, indem er den von ihm\nabhängigen Mitarbeiter M.________ und dessen Eltern für private, rechtswidrige\nZwecke missbraucht habe, M.________ schwerwiegende arbeitsrechtliche\nKonsequenzen (nämlich die Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses und den\nVerlust von Mitarbeiteraktien) angedroht und einen anderen abhängigen Mitarbeiter,\nL.________, entgegen dessen erklärten Willen und während der Arbeit in die\nAngelegenheit einbezogen habe und über jenen schwerwiegende Drohungen\ngegenüber M.________ habe aussprechen lassen.\n\nDieses Verhalten des Klägers stehe in einem Zusammenhang mit seiner Position als\nVorgesetzter bei der Beklagten und sei auch geeignet gewesen, den Ruf der Beklagten als\nArbeitgeberin zu schädigen. Bezüglich des Umstandes, dass die Kündigung aus diesen\nGründen ausgesprochen worden sei, habe die Beklagte die Zeugenbefragung von\nU.________, V.________, W.________ und X.________ angeboten, was die Vorinstanz\naber ignoriert habe (act. 73 Rz 29 f.).\n\n"}