{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dieser Umstand lässt jedenfalls ernsthafte Zweifel daran aufkommen, ob er noch zu\nseinen damaligen – im emotional aufgeladenen Zustand abgegebenen – Aussagen steht,\nzumal er offensichtlich nicht bereit ist, diese auch in Anwesenheit des Klägers und unter\nstrafbewehrter Wahrheitspflicht zu wiederholen. Im Gegenzug spricht einiges dafür, dass es\nsich bei den Anschuldigungen gegenüber dem Kläger um eine Racheaktion von M.________\ngehandelt haben könnte, mit der dieser heute nichts mehr zu tun haben will.\n\nIm Ergebnis kommt auch act. 6/3 trotz der Unterzeichnung durch M.________ angesichts der\ngescheiterten Zeugenbefragung nur ein sehr geringer Beweiswert zu.\n\n3.7.2.5 Dass M.________ zum Nachteil des Klägers zumindest übertriebene Aussagen gemacht haben\nkönnte, trifft konkret insbesondere auf seine – für den Wert der transportierten Pakete einzig\nrelevante – Behauptung zu, dass er in einem Paket, das er für den Kläger habe zurückschicken\nmüssen, ein Signal für eine Modellanlage mit einem Preisschild von EUR 10'000.00 gesehen\nhabe. Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass ein besonderes Sammelstück einen solchen\nPreis erreicht, erscheint dieser für ein blosses Signal doch exorbitant hoch. Auf Ebay, wo der\nKläger unter anderem seine Bestellungen aufgegeben haben soll, wird das teuerste Signal\nderzeit für weniger als CHF 1'000.00 angeboten. Die weit überwiegende Mehrheit der\nAngebote (\"10'000.00+\" von \"11'000+\" Angeboten) liegen preislich unter CHF 70.00. 586\nErgebnisse werden zu einem Preis zwischen CHF 70.00 und 300.00 angeboten. Nur gerade 22\nAngebote liegen über CHF 300.00\n(<https://www.ebay.ch/sch/262316/i.html?_from=R40&_nkw=modelleisenbahn+signale&_sop=3> [besucht am 7. Oktober 2022]). Wie hoch der Preis tatsächlich\nwar, den M.________ gesehen hat – sofern er überhaupt einen gesehen hat –, lässt sich\ndeshalb ohne formelle Zeugenbefragung nicht erhärten.\n\n3.7.3 Als weitere Urkunden hat die Beklagte Fotos von Paketen eingereicht, die der Kläger an die\nAdresse der Eltern von M.________ bestellt hat (act. 6/5). Die Absender dieser vier Pakete,\ndie für den Kläger an die Adresse ________, Deutschland (die Adresse der Eltern von\nM.________), geliefert wurden, waren P.________ aus München, \"Q.________\" aus Wien,\nR.________ aus Gütersloh und S.________ aus T.________. Ein Datum (12. März 2013) ist\nnur auf dem Paket von S.________ erkennbar. Dass der Kläger Pakete an die Adresse der\nEltern von M.________ liefern liess, ist aber – wie schon erwähnt – anerkannt, sodass diese\nFotos für sich allein keinen Beweiswert haben.\n\n3.7.4 Dem von der Beklagten gestützt auf die Fotos (act. 6/5) gestellten Beweisantrag, der Kläger\noder die jeweiligen Absender seien zur Edition der zu den fotografierten Paketen gehörigen\nKaufbelege zu verpflichten, kann sodann nicht gefolgt werden. Ein Editionsverfahren setzt\nhinreichend bestimmte Behauptungen voraus und die zum Beweis vorgesehene Edition darf\nnicht zur Tatsachenausforschung dienen (Urteil des Bundesgerichts 4A_433/2011 vom\n27. Januar 2012 E. 3.5.2). Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, bei einem der Pakete\nhabe es sich um jenes Paket gehandelt, das nach Angaben der Eltern von M.________ \"sehr\nwertvoll\" gewesen sein soll. Auch andere konkrete Anhaltspunkte, dass es sich gerade bei\nSeite 21/64\n\ndiesen Paketen um solche mit einem Warenwert von über CHF 300.00 gehandelt haben soll,\nliegen nicht vor. Daran ändert nichts, dass es sich bei den Absendern um\nModelleisenbahnhändler bzw. um die Inhaberin der Auktionshalle T.________ handelt.\nSowohl in den Modelleisenbahnshops von P.________ alias \"________\" und R.________\nalias \"________\" auf Ebay als auch bei der Auktionshalle T.________ gibt es bereits ab\nwenigen Euro Waren zu kaufen (vgl. <________> [alle abgerufen am 7. Oktober 2022]). Das\nEinholen von Kaufbelegen aufgrund einer blossen Vermutung der Beklagten läuft deshalb\nauf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Die Vorinstanz hat daher zu Recht\ndarauf verzichtet. Dasselbe gilt im Übrigen für die Befragung der erwähnten Absender als\nZeugen. Dass diese nach rund 10 Jahren noch aus eigener Erinnerung Angaben zu einer\nkonkreten Bestellung machen könnten, ist zudem ausgesprochen unwahrscheinlich, wenn\nnicht sogar auszuschliessen, womit es sich auch um einen von vornherein untauglichen\nBeweis handelt.\n\nIm Übrigen ist davon auszugehen, dass im Rahmen der beim Kläger durchgeführten\nHausdurchsuchung sämtliche allenfalls beim Kläger noch vorhandenen Belege überprüft\nwurden. Etwas anderes hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Dabei wurden offenbar keine\nUnregelmässigkeiten entdeckt, ansonsten das Verfahren gegen den Kläger nicht eingestellt\nworden wäre. Auf eine Edition von Belegen beim Kläger konnte und kann auch aus diesem\nGrund verzichtet werden.\n\n"}