{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ansonsten sollen sie zu diesem Thema lediglich\nangegeben haben, dass es bei einem grossen Paket \"geheissen\" habe, es habe etwas sehr\nWertvolles bzw. Teures enthalten. Die Eltern von M.________ entnahmen dies offenbar einer\nÄusserung des \"Lieferanten\", der auch empfohlen habe, das Paket \"ganz sicher\" zu verwahren.\nDas Paket sei von einem sehr exklusiven Auktionshaus geliefert worden (act. 6/4 S. 2). Ab\nwelchem Wert ein Gegenstand \"wertvoll\" oder \"teuer\" ist, ist aber erst einmal subjektiv. Zudem\nist nicht bekannt, wie der \"Lieferant\" (dabei dürfte es sich letztlich um einen nicht fachkundigen\nSpediteur gehandelt haben) zur Auffassung gelangte, dass das Paket sehr \"wertvoll\" sei.\nFolglich könnte die Zuverlässigkeit dieser Angabe ebenfalls nicht gewürdigt bzw. eingeschätzt\nwerden. Aufgrund der blossen Tatsache, dass der Paketbote das Paket als wertvoll oder teuer\nbezeichnet haben soll, kann deshalb nicht als erwiesen betrachtet werden, dass der Wert des\nPakets CHF 300.00 überstieg. Dasselbe gilt für den Umstand, dass es offenbar von einem\n\"sehr exklusiven\" Auktionshaus gekommen sei. Letztlich handelt es sich in beiden Fällen um\nSeite 19/64\n\nblosse Indizien, die einen Wert des fraglichen Pakets von mehr als CHF 300.00 als plausibel\nerscheinen lassen. Wären diese Indizien – z.B. aufgrund einer Zeugenaussage – erstellt, würde\ndas allenfalls genügen, um einen Wert von über CHF 300.00 glaubhaft zu machen. Ein strikter\nBeweis ist damit aber nicht zu erbringen.\n\n3.7.2.3 Ferner unterscheidet sich das Protokoll der Befragung von M.________ am 4. März 2014\nvon den anderen beiden Protokollen im Wesentlichen dadurch, dass es von M.________ und\nvom Rechtsvertreter der Beklagten auf der letzten Seite datiert und unterzeichnet wurde.\nInsofern ist dieses Dokument als schriftliche Zeugenbescheinigung zu qualifizieren. Als\nsolche wird die schriftliche Erklärung eines Dritten bezeichnet, mit welcher er bestätigt, eine\nbestimmte Tatsache wahrgenommen zu haben. Dabei handelt es sich nicht um ein\neigenständiges Beweismittel, sondern um eine Urkunde, die eine Behauptung enthält.\nSchriftliche Zeugenbescheinigungen haben dabei regelmässig einen geringen Beweiswert für\ndie darin gemachte Aussage, weil der Verfasser einer Zeugenbescheinigung weder einer\nprozessualen Wahrheitspflicht unterliegt noch Sanktionen des Gerichts zu befürchten hat.\nEine solche Urkunde kann eine formelle Zeugen- oder Parteiaussage keinesfalls ersetzen\n(Urteil des Bundesgerichts 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.4.1; Schmid/Baumgartner,\nin: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 177 ZPO N 5 und Art. 169 N 11 f.). Hinzu\nkommt, dass der Zeuge, der lediglich eine schriftliche Erklärung verfasst (oder wie hier: ein\nProtokoll unterzeichnet), sich nicht der Gegenpartei und deren Ergänzungsfragen stellen\nmuss.\n\nVorliegend bestätigten M.________ und der Rechtsvertreter der Beklagten mit ihrer\nUnterschrift, das Gespräch wie im Protokoll dokumentiert geführt zu haben. Dies erhöht zwar\nden Beweiswert von act. 6/3 gegenüber den beiden undatierten und nicht unterzeichneten\n\"Befragungsprotokollen\" (act. 6/2 und 6/4). Dennoch handelt es sich nach dem Gesagten\nweiterhin um einen von vornherein schwachen Beweis für die darin festgehaltenen\nBehauptungen von M.________.\n\n3.7.2.4 Hinzu kommt die besondere Rolle von M.________ im vorliegenden Prozess. Ganz\nallgemein ist in Bezug auf die Glaubwürdigkeit von M.________ als Zeuge festzuhalten, dass\ndieser dem Kläger im Zeitpunkt der Befragung nicht neutral gegenübergestand. Gemäss\nseinen eigenen Angaben in der Zeugenbescheinigung traf er den Kläger im November 2013\nzu einer Besprechung, um zu klären, wie er nach seiner krankheitsbedingten Abwesenheit in\nden Betrieb der Beklagten reintegriert werden könnte. M.________ habe selbst vorerst nur in\neinem 20%-Pensum arbeiten wollen, was der Kläger abgelehnt habe. Dieser habe ihm\ngesagt, wenn er nicht 100 % arbeiten könne, werde er im Januar 2014 entlassen (\"[He] said\nif I can't work 100 % I will be fired in January\" [act. 6/3 S. 7]). Kurz darauf, d.h. im Dezember\n2013, machte M.________ eine Selbstanzeige wegen der Warentransporte, womit er den\nKläger erheblich belastete und die zu einer Hausdurchsuchung beim Kläger führte. Später\nkam es dann tatsächlich zur Kündigung gegenüber M.________, was sicherlich nicht zur\nEntspannung des Verhältnisses zwischen ihm und dem Kläger beigetragen hat. Hinzu\nkommt, dass M.________ offenbar vernommen hatte, dass der Kläger bei der Beklagten\nherumerzählt habe, M.________ sei gar nicht wirklich krank (\"[…] I know he was joking\naround […], he said I wouldn't have a real sickness, just try to stay home and do nothing\"\n[act. 6/3 S. 7]). Die protokollierte Befragung fand am 4. März 2014 und damit in sehr nahem\nzeitlichem Zusammenhang zu all diesen Ereignissen statt. Mithin standen M.________ und\nSeite 20/64\n\n"}