{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:09", "Checksum": "15b59505593a78919a1d7c5414bfac73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)\n\n Das Obergericht prüft die Vorbringen der Beklagten als Berufungsinstanz mit voller Kognition.\nWie nachfolgend darzulegen ist, hat die Vorinstanz zudem im Ergebnis zu Recht auf die\nAbnahme der umstrittenen Beweismittel verzichtet. Auch ist der Vorinstanz beizupflichten,\nwenn sie zum Schluss kam, es sei nicht erwiesen, dass die Pakete zumindest teilweise einen\nWert von über CHF 300.00 aufgewiesen hätten. Eine Rückweisung würde bei dieser\nAusgangslage einem unnötigen formalistischen Leerlauf gleichkommen, weshalb davon\nabzusehen ist.\n\n3.7.1 Zur (antizipierten) Würdigung der offerierten und abgenommenen Beweise ist vorab\nfestzuhalten, dass der Kläger im Rahmen seines Gegenbeweises eine Einstellungsverfügung\nder Eidgenössischen Zollverwaltung vom 17. April 2014 eingereicht hat (act. 1/11). Daraus\ngeht hervor, dass die Eidgenössische Zollverwaltung zwar gegen den Kläger ein Verfahren\nwegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das MWSTG eröffnete, das Verfahren am\n17. April 2014 – nachdem unbestrittenermassen eine Hausdurchsuchung durchgeführt\nworden war (vgl. act. 6 Rz 12 S. 14 unter Verweis auf act. 6/4; act. 9 Rz 247) – nach kurzer\nZeit aber bereits wieder einstellte. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass (einzelne)\nPakete mit einem Wert von über CHF 300.00 eingeführt wurden, was von den Behörden\nallenfalls übersehen wurde oder wofür es im Zeitpunkt der Untersuchung keine Beweise\nmehr gab, weshalb der Beklagten der Hauptbeweis grundsätzlich immer noch gelingen\nkönnte. An diesen Beweis waren (und sind) aufgrund der eingestellten\nVerwaltungsstrafuntersuchung jedoch deutlich höhere Anforderungen zu stellen.\n\n3.7.2 Die Beklagte reichte zum Beweis ihrer Tatsachendarstellung insgesamt drei\n\"Befragungsprotokolle\" ein: Ein erstes, welches den Inhalt der von L.________ am 3. März\n2014, 11:20-11:50 Uhr, gegenüber N.________ und dem (per Telefon zugeschalteten)\nRechtsvertreter der Beklagten gemachten Äusserungen wiedergeben soll. Als Protokollführer\nwird in diesem Dokument der Rechtsvertreter der Beklagten bezeichnet (act. 6/2). An der\nSeite 18/64\n\ngerichtlichen Zeugenbefragung gab L.________ dann jedoch an, er selbst habe das Protokoll\nführen müssen (act. 45 Ziff. 20). Unterzeichnet ist dieses Dokument von niemandem. Weiter\ngibt es ein \"Befragungsprotokoll\" von einer Befragung von M.________ vom 4. März 2014,\n10:00 Uhr. Diese Befragung wurde gemäss Protokoll ebenfalls vom Rechtsvertreter der\nBeklagten durchgeführt, wobei zusätzlich O.________ als Protokollführerin und Zeugin\n(\"Minutes/Witness\") zugegen gewesen sein soll. Dieses Dokument ist von M.________ und\nvom Rechtsvertreter der Beklagten unterzeichnet, nicht aber von der \"Zeugin\" und\nProtokollführerin O.________ (act. 6/3). Das dritte Dokument soll den Inhalt einer\nBesprechung wiedergeben, die am 7. März 2014 – also bereits nach der fristlosen Kündigung\n– zwischen 15:45 und 17:00 Uhr am Wohnort der Eltern von M.________ in Deutschland\nstattgefunden haben soll. Teilnehmer sollen wiederum der Rechtsvertreter der Beklagten, der\ndie Eltern von M.________ befragte, die Eltern selbst und zudem M.________ gewesen sein.\nWer in diesem Fall das Protokoll führte, geht aus dem Dokument nicht hervor. Auch trägt es\nkeine Unterschriften (act. 6/4).\n\n3.7.2.1 Wie die Beklagte grundsätzlich zutreffend festhält, handelt es sich bei diesen Beweismitteln\num (private) Urkunden i.S.v. Art. 177 ZPO. Als solche unterliegen sie aber der freien\nWürdigung durch das Gericht (Art. 157 ZPO). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,\ndass zwei der drei \"Befragungsprotokolle\" (act. 6/2 und 6/4) weder von den befragten\nPersonen noch vom Protokollführer unterzeichnet sind. In diesen beiden Fällen ist zudem\nunklar, wer die Protokolle überhaupt verfasste und wann dies geschah. Falls die undatierten\nund nicht unterzeichneten Protokolle – genauso wie die Rechtsschriften auch – vom\nRechtsvertreter der Beklagten erstellt wurden, fragt sich zudem, inwiefern sie sich überhaupt\nnoch von (substanziierten) Parteibehauptungen unterscheiden. In beiden Fällen würde es\nsich dann nämlich lediglich um schriftliche Behauptungen eines Parteivertreters handeln. Die\nblosse Tatsache, dass die \"Befragungsprotokolle\" getrennt von den Rechtsschriften als\nBeweismittel eingereicht wurden, kann nicht ausreichen, um ihnen eine erhöhte Beweiskraft\nzukommen zu lassen. So oder anders ist die Beweiskraft dieser Urkunden jedenfalls von\nvornherein ausgesprochen gering.\n\n"}