{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dass die Pakete Modelleisenbahnen enthalten hätten, mit\ndenen der Kläger später gehandelt habe, hat die Beklagte zwar behauptet (act. 12 Rz 109),\naber nicht nachgewiesen. Die blosse Tatsache, dass der Kläger Gesellschafter und\nGeschäftsführer einer GmbH ist, die unter anderem den Handel, Import und Export von\nModelleisenbahnen bezweckt (act. 12/18), genügt dafür nicht.\n\n3.5 Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe bewiesen – oder hätte bei Abnahme der von ihr\nofferierten Beweismittel zumindest beweisen können –, dass die transportierten Pakete\nteilweise einen Wert von deutlich über CHF 300.00 gehabt hätten. Sie habe zum Beweis\ndieser Tatsache die Protokolle der Befragung von M.________, von dessen Eltern und von\nL.________ sowie Fotos von einigen Paketen eingereicht. Ausserdem habe sie die\nZeugenbefragung von M.________, von dessen Eltern und von ihrem Rechtsanwalt, der die\nprotokollierten Befragungen durchgeführt habe, sowie von den Absendern der Pakete, die\nauf den eingereichten Fotos erkennbar seien, angeboten. Schliesslich habe sie die Edition\nder Kaufbelege zu den fotografierten Paketen entweder durch den Kläger oder durch die\nAbsender beantragt. Die Vorinstanz habe ihre Beweismittel aber ignoriert.\n\n3.5.1 Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8 ZGB\nabgeleitet. Demnach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf,\nfür rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr\nBeweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts\nentspricht. Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung\nvon Beweisen jedoch nicht aus. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt,\nein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder\nUnwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen\nBeweise gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu\nunterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und\ndafür spricht, dass die zu beweisende Tatsache zutrifft. Das Gericht kann auf eine Abnahme\nbeantragter Beweismittel verzichten, wenn es ohne Willkür in vorweggenommener\nBeweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde seine Überzeugung\nnicht beeinflussen. Der Gehörsanspruch ist nur dann verletzt, wenn einem Beweismittel von\nvornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe vorliegen\n(Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.1; 4A_285/2019 vom\n18. November 2019 E. 4.1 f.).\n\n3.5.2 Im Übrigen ist das Gericht lediglich zur Abnahme von tauglichen Beweismitteln verpflichtet.\nAuf die Abnahme von Beweisen kann das Gericht daher auch dann verzichten, wenn es die\nbeantragte Beweiserhebung von vornherein für nicht geeignet hält, die behauptete Tatsache\nzu beweisen (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.1.2; 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 6.4.1).\nVerzichtet das Gericht (spätestens im Endentscheid) definitiv auf die Abnahme von\nBeweismitteln, hat es dies entsprechend zu begründen, weil ansonsten eine sachgerechte\nAnfechtung des Entscheids nicht möglich ist. Dies ergibt sich aus dem Anspruch der Parteien\nSeite 17/64\n\nauf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, vgl. Sogo/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas\n[Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 239 ZPO N 5 f.\nm.H.).\n\n3.6 Die Kritik der Beklagten ist insofern berechtigt, als sich die Vorinstanz tatsächlich nicht dazu\ngeäussert hat, wie sie die erwähnten Urkundenbeweise gewürdigt hat und weshalb sie – im\nZusammenhang mit dem Wert der Pakete – auf die Abnahme der Zeugenbeweise und auf\neine Edition verzichtet hat. Insofern verletzt der angefochtene Entscheid das Recht der\nBeklagten auf rechtliches Gehör. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des\nrechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene\nPerson die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den\nSachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist\ndarüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die\nVorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf\nund damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung\ngleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der\nSache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April\n2016 E. 5.3 m.H.).\n\n"}