{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Befragung von M.________ als Zeuge\nsei gescheitert, weil dieser der Beklagten eine falsche Adresse angegeben und sich damit\neiner Befragung entzogen habe. Die beiden anderen Beweismittel der Beklagten habe die\nVorinstanz schlicht ignoriert. Das Befragungsprotokoll (act. 6/3 S. 2) erbringe den\nUrkundenbeweis dafür, dass M.________ für den Kläger unter Umgehung der Einfuhrsteuer\nein Paket im Wert von EUR 10'000.00 und damit weit über dem Freibetrag von CHF 300.00\nüber die Grenze gebracht habe. Der Rechtsanwalt der Beklagten könne bezeugen, dass\nM.________ die protokollierte Aussage ihm gegenüber am 4. März 2014 gemacht habe.\n\n3.3.2 In Rz 12 der Klageantwort habe die Beklagte zudem die Aussagen der Eltern von\nM.________ zitiert, die diese im Rahmen der internen Untersuchung am 6. März 2014\ngegenüber dem Rechtsanwalt der Beklagten im Beisein von M.________ gemacht hätten.\nDiese hätten unter anderem ausgesagt, es habe einmal ein grosses und schweres Paket von\neinem sehr exklusiven Auktionshaus für den Kläger gegeben, von dem es \"geheissen\" habe,\nes sei etwas sehr Wertvolles bzw. sehr Teures drin, wobei sie nicht gewusst hätten, was drin\nSeite 15/64\n\ngewesen sei. Zum Beweis habe die Beklagte die Befragung von M.________, dessen Eltern\nund des Rechtsanwalts der Beklagten als Zeugen sowie das Wortprotokoll der Befragung\n(act. 6/4) als Beweisurkunde offeriert. Auch diese Beweise habe die Vorinstanz kommentarlos\nignoriert.\n\n3.3.3 Weiter habe die Beklagte Fotos von den Paketen, die der Kläger von M.________ in die\nSchweiz habe schmuggeln lassen, ins Recht gelegt. Wie die Beklagte in Klageantwort Rz 13\nund Duplik Rz 107 ausgeführt habe, würden diese Fotos beweisen, dass sich der Kläger\nPakete an die Adresse der Eltern von M.________ habe liefern lassen. Ausserdem sehe man\nauf den Fotos die Absender der Pakete. Es handle sich dabei um Händler teurer Sammler-\nModelleisenbahnen bzw. um die Inhaberin einer Auktionshalle, die unter anderem ebenfalls\nantike Modelleisenbahnen verkaufe. Deshalb habe die Beklagte geltend gemacht, dass die\nPakete auf den Fotos antike Eisenbahnmodelle und/oder andere Waren enthalten würden,\nund zwar jeweils mit einem Warenwert über der Zollfreigrenze von CHF 300.00. Zum Beweis\nhabe die Beklagte die Edition der entsprechenden Kaufbelege durch den Kläger, eventualiter\nvon den jeweiligen Absendern, sowie deren Befragung als Zeugen beantragt. Sämtliche von\nder Beklagten offerierten Beweise seien von der Vorinstanz wiederum kommentarlos\nignoriert worden.\n\n3.3.4 Mit der Abnahme dieser Beweise könne die Beklagte den Beweis dafür erbringen, dass der\nKläger gegen das MWSTG verstossen und dazu den ihm unterstellten Mitarbeiter\nM.________ missbraucht habe. Indem der Kläger M.________ über den Paketinhalt und\ndessen Wert angelogen habe, habe er M.________ zudem vorsätzlich dem Risiko\nausgesetzt, sich beim Transport dieser Pakete in die Schweiz strafbar zu machen (act. 73\nRz 19 ff.).\n\n3.4 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass\nM.________ für den Kläger Pakete vom Domizil seiner Eltern in Deutschland in die Schweiz\nbrachte (vgl. act. 72 E. 3.2). Hingegen ist unter anderem umstritten, ob die so importierten\nGüter zumindest teilweise einen Wert von mehr als CHF 300.00 hatten, sodass deren undeklarierte Einfuhr in die Schweiz als widerrechtlich im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes\n(MWSTG) zu qualifizieren wäre. Diesbezüglich gilt im Reisendenverkehr ein Freibetrag von\nCHF 300.00 (Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG i.V.m. Art. 1 lit. c und Art. 2 Verordnung des EFD\nüber die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem\nWert oder mit geringfügigem Steuerbetrag). Irrtümlich wird im angefochtenen Entscheid\nzudem erwähnt, dass auch für die Verzollung eine spiegelgleiche Wertfreigrenze gelte. Die\nReisendenverkehrsverordnung, auf die sich die Vorinstanz stützte, ist jedoch seit dem 1. Mai\n2007 nicht mehr in Kraft. Zwar sieht auch die neue Zollverordnung grundsätzlich eine\nWertfreigrenze von (nur) CHF 300.00 im Reisendenverkehr vor (Art. 66 Abs. 1 Zollverordnung\n[ZV], SR 631.01). Das Eidgenössische Finanzdepartement, das gemäss Art. 68 Abs. 3 ZV die\nPauschalansätze festlegt, schreibt eine Verzollung seither aber nur noch für gewisse\nlandwirtschaftliche Produkte, alkoholische Getränke, Tabakwaren und Treibstoffe vor. Alle\nanderen Waren für den Eigenverbrauch sind seit dem 1. Mai 2007 im Reisendenverkehr\nzollfrei (vgl. Art. 2 und 3 i.V.m. Anhang 1 Zollverordnung des EFD [in den Fassungen, die bis\nzum 1. Juli 2014 in Kraft waren], SR 631.011). Die \"Kuriertätigkeit\" von M.________ begann\ngemäss dessen eigenen Angaben erst ungefähr im Jahr 2011 (act. 6/3 S. 3), weshalb\njedenfalls das neue Recht zur Anwendung kam. Dass die Pakete, die M.________ für den\nSeite 16/64\n\n"}