{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Im Übrigen sei es\nin Verfahren wie dem vorliegenden Aufgabe der Parteien, dem Gericht die Beweisofferten zu\nunterbreiten, wozu auch die Adressen von Zeugen gehörten. Die öffentliche Publikation der\nZeugenvorladung sei sodann erst nach Aktenschluss beantragt worden. Die Befragung von\nPersonen zu einem Sachverhalt, den sie nicht selber wahrgenommen hätten, helfe – wie im\nvorliegenden Fall – in der Regel nicht weiter und sei daher zu unterlassen. Selbst wenn aber\nauf die von der Beklagten eingereichten Gesprächsprotokolle abgestellt würde, wären die\nangeblichen Drohungen des Klägers nicht ausreichend, um eine fristlose Kündigung zu\nrechtfertigen. Insbesondere angesichts seiner langen Tätigkeit für die Beklagte von beinahe\n20 Jahren hätte die Beklagte den Kläger zuerst verwarnen müssen. Für ein solches\nVorgehen spreche auch die relativ kurze ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten Die\nZeugenbefragung von E.________ und F.________ zur Verifizierung des Inhalts des\nGesprächsprotokolls vom 7. März 2014 habe somit unterbleiben können, da selbst dann,\nwenn dieser Inhalt bestätigt würde, kein Grund für eine fristlose Kündigung gegeben wäre.\nDie geforderte objektive Schwere eines Vorfalls sei nur mit grosser Zurückhaltung\nanzunehmen, wenn sich das Verhalten nicht direkt auf die Arbeitsleistung auswirke.\n\n3.2.5 Um die ausserordentliche Kündigung doch noch rechtfertigen zu können, hätte die Beklagte\nsodann den Nachweis dafür erbringen müssen, dass sie alles ihr Zumutbare vorgenommen\nhabe, um ihrer Aufklärungspflicht nachzukommen. Dies gelinge ihr nicht, da sie nicht\nnachweisen könne, dass sie im Rahmen ihres – nur zwei Tage andauernden – internen\nUntersuchungsverfahrens dem Kläger ausreichend ermöglicht habe, sich zu verteidigen. Der\nInhalt des letzten Gesprächs zwischen den Parteien sei umstritten und nicht nachgewiesen.\nAusserdem habe die Beklagte weder nachgewiesen noch mache sie überhaupt geltend, den\nKläger vorgängig ausreichend informiert zu haben, sodass er sich auf dieses Gespräch hätte\nvorbereiten können. Folglich sei es dem Kläger auch nicht möglich gewesen, seine\nVerteidigung vorzubereiten, geschweige denn jemanden zu organisieren, welcher ihn während\ndes Gesprächs hätte unterstützen können. Auch die Möglichkeit, entlastende Beweismittel zu\nSeite 14/64\n\nsammeln, sei ihm verwehrt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reiche\ndiese Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs bereits aus, um einer fristlosen\nVerdachtskündigung die Legitimität zu entziehen.\n\nAngesichts der langen Anstellungsdauer des Klägers sowie seiner Stellung bei der Beklagten\nund da sich ihr Verdacht im Kündigungszeitpunkt nur auf die Aussagen von M.________ und\nL.________ gestützt habe, wären Zweifel bezüglich der Vorwürfe angebracht gewesen. Dies\ngelte insbesondere deshalb, weil M.________ damals seit über einem halben Jahr aus psychischen Gründen arbeitsunfähig und sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten bereits gekündigt\ngewesen sei. Darüber hinaus entstehe der Anschein, die Beklagte habe bereits vor dem abschliessenden Gespräch den Beschluss zur fristlosen Kündigung getroffen oder doch stark\ndamit gerechnet. Hierfür spreche, dass die Beklagte vor dem abschliessenden Gespräch unbestrittenermassen bereits alle notwendigen Dokumente für die Kündigung vorgefertigt und\neinen Sicherheitsmann für den Konfliktfall organisiert habe. Insgesamt habe die Beklagte\njedenfalls nicht nachweisen können, dass sie ein internes Untersuchungsverfahren im notwendigen Ausmass durchgeführt habe, das die unrechtmässige fristlose Verdachtskündigung doch\nnoch hätte rechtfertigen können.\n\n3.2.6 Somit stehe fest, dass die Beklagte den Kläger in ungerechtfertigter Weise fristlos entlassen\nhabe.\n\n3.3 Die Beklagte bringt dagegen mehrere Rügen vor. Zunächst beanstandet sie, die Vorinstanz\nhalte in E. 3.2 \"lapidar\" fest, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger\nwiderrechtlich gehandelt habe, weil die Beklagte keinen Nachweis dafür erbracht habe, dass\ndie Pakete, die sich der Kläger durch M.________ habe in die Schweiz liefern lassen, den\nFreibetrag von CHF 300.00 überschritten hätten. Diese Feststellung sei aktenwidrig und\nverletze das Recht der Beklagten auf Beweis.\n\n"}