{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Nachdem M.________ deswegen bei der\neidgenössischen Zollverwaltung eine Selbstanzeige erstattet habe, habe der Kläger zudem\nseine Rolle als Vorgesetzter missbraucht, um M.________ zu einem Rückzug der Anzeige zu\nbewegen. Dazu habe er sich unangemeldet zu den Eltern von M.________ begeben und dort\nverschiedene Drohungen ausgesprochen. Ausserdem habe er einen weiteren Mitarbeiter,\nL.________, dazu gezwungen, M.________ sowohl am 21. Februar 2014 als auch am\n24. Februar 2014 mit Drohungen zum Rückzug der Strafanzeige zu bewegen.\n\n3.2.2 Der Kläger habe bestätigt, dass er sich Pakete an die Adresse der Eltern von M.________\nhabe liefern lassen. Die Beklagte habe jedoch nicht nachgewiesen, dass er dabei\nwiderrechtlich gehandelt habe. Das genannte Vorgehen sei nämlich grundsätzlich legal und\nim Grenzgebiet denn auch weit verbreitet. Es ermögliche, die im Verhältnis zu anderen\nStaaten höheren Einkaufspreise zu umgehen, welche Onlinehändler bei Einkäufen mit Lieferoder IP-Adresse in der Schweiz typischerweise verlangen würden. Bis zum Freibetrag von\nCHF 300.00 werde keine Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer nach Art. 1 Abs. 2 lit. c MWSTG)\nerhoben, sofern die Waren für den privaten Gebrauch oder zum Verschenken bestimmt seien\n(Wertfreigrenze nach Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 EFD-VO; SR 641.204).\nEine spiegelgleiche Wertfreigrenze gelte auch für die Verzollung (Art. 5 Abs. 1\nReisendenverkehrsverordnung; SR 631.251.1). Bis zum Freibetrag von CHF 300.00 wäre das\ndem Kläger vorgeworfene Verhalten somit nicht strafbar gewesen und ein Nachweis dafür,\ndass der Kläger diesen Freibetrag überschritten habe, habe die Beklagte nicht erbracht. Das\nStrafverfahren gegen den Kläger sei mit Verfügung vom 17. April 2014 denn auch eingestellt\nworden. Im Übrigen hätte selbst eine Verurteilung des Klägers aufgrund des vorgeworfenen\nMehrwertsteuerdelikts nicht ausgereicht, um eine fristlose Entlassung des Klägers zu\nrechtfertigen. Eine weitere Zusammenarbeit wäre nämlich auch nach dem entsprechenden\nDelikt zumutbar gewesen, da man die vorgeworfene Übertretung nicht als schwer bezeichnen\nkönne, sei doch keine erhöhte kriminelle Energie dafür notwendig, sich vereinzelt Pakete über\ndie Grenze bringen zu lassen und so die (geringen) Zollgebühren und Mehrwertsteuern\ndarauf umgehen zu können. Nach der Darstellung der Beklagten habe der Kläger dieses\nDelikt zwar wiederholt begangen. Nichts weise jedoch darauf hin, dass der Kläger sich in\nseinen 20 Jahren bei der Beklagten im Übrigen nicht korrekt verhalten habe. In Anbetracht\nseines beruflichen Aufstiegs sei sogar vom Gegenteil auszugehen. Auch stehe das\nvorgeworfene Delikt nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers oder\ndes dazu angeblich missbrauchten Mitarbeiters M.________ und schädige den Ruf der\nBeklagten als Arbeitgeberin daher nicht.\n\n3.2.3 Ferner sei die angebliche psychische Belastung von M.________ weder glaubhaft noch\nobjektiv nachvollziehbar, habe dieser seine \"Dienstleistung\" doch über mehrere Jahre und\nnicht nur dem Kläger, sondern auch mehreren anderen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt.\nDie gesundheitlichen Beeinträchtigungen von M.________ basierten wohl – wie die Beklagte\nselber ausführe – auf dessen traumatischen Erlebnissen im Zusammenhang mit zwei\nRaubüberfällen. Sodann werde auch nicht geltend gemacht, M.________ habe sich bis zur\nSeite 13/64\n\nStrafanzeige je gegen seine \"Dienstleistung\" gewehrt. Somit vermöge auch der dem Kläger\nvorgeworfene Missbrauch eines untergebenen Arbeitnehmers zur Ausführung des (ohnehin\nnicht erstellten) MWST-Delikts eine fristlose Entlassung nicht zu rechtfertigen. Die angeblichen Drohungen des Klägers gegenüber M.________, dessen Eltern E.________ und\nF.________ sowie L.________ seien ebenfalls nicht nachgewiesen. L.________ habe im\nRahmen der Zeugenbefragung den Inhalt des Gesprächsprotokolls vom 3. März 2014 nicht\nbestätigt, sondern erklärt, er sei damals unter Druck gewesen, da er im Konflikt zwischen der\nArbeitgeberin und dem Kläger – als seinem Vorgesetzten – gestanden habe (auch wenn ihm\nkeine \"Vorgaben\" zu den Antworten erteilt worden seien und sich der Zeuge auch nicht daran\nhabe erinnern können, ob er sich bei den Antworten frei gefühlt habe). Das Gespräch vom\n3. März 2014 habe – gemäss L.________ – stattgefunden, da die Beklagte den Kläger habe\n\"raushaben\" wollen. Der Versuch, M.________ rechtshilfeweise einzuvernehmen, sei\nerfolglos geblieben. Der Inhalt des Befragungsprotokolls vom 4. März 2014 habe somit nicht\nverifiziert werden können.\n\n"}