{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Wuillemin, Probleme, a.a.O., S. 15 f.). Die Meinungen, wie die ideale oder auch nur die korrekte\nBeweisverfügung auszusehen hat, gehen entsprechend weit auseinander. Wird die Thematik\nim Rahmen eines konkreten Gerichtsverfahrens diskutiert, darf jedoch nicht aus den Augen\nverloren werden, dass prozessuale Vorschriften kein Selbstzweck sind. Das Zivilprozessrecht\nist vielmehr darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (sog.\ndienende Funktion des Zivilprozessrechts). Die Berufungsinstanz hat dementsprechend nicht\nabstrakt zu prüfen, ob eine Beweisverfügung in diesem oder jenem Punkt lege artis erlassen\nwurde. Für sie ist letztlich entscheidend, ob und inwieweit eine Partei allenfalls beschwert ist,\nd.h. ob ihr aus dem Fehlen einer (korrekten) Beweisverfügung ein erheblicher Nachteil\nentsteht und ob insbesondere ihr grundrechtlicher Anspruch auf Gewährung des rechtlichen\nGehörs verletzt worden ist (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Zug Z1 2020 1 vom 27.\nNovember 2020 E. 2.2.1-2.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 4A_30/2021 E. 4.1 m.w.H.;\n4A_541/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.4; 4A_78/2014 bzw. 4A_80/2014 vom 23. September\n2014 E. 8.1; Wuillemin, Probleme, a.a.O., S. 20). Offenbar verkennt dies die Beklagte, wenn\nsie – losgelöst von allfälligen, konkret von ihr erlittenen Nachteilen – geltend macht, der\nangefochtene Entscheid sei bereits deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz\nzurückzuweisen, weil die Beweisverfügung der Vorinstanz vom 2. Mai 2019 den\nAnforderungen von Art. 154 ZPO nicht genüge.\n\n2.3 Aber auch sonst kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Die Beklagte stört sich primär daran,\ndass mehrere von ihr offerierte Beweise von der Vorinstanz nicht abgenommen worden sind.\nSeite 10/64\n\nWie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz auf die Abnahme weiterer Beweismittel aber zu Recht verzichtet. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ohnehin nicht verpflichtet\nwar, nicht zugelassene Beweismittel in der Beweisverfügung zu erwähnen, was sich bereits\naus dem Wortlaut von Art. 154 ZPO ergibt. Inwiefern der Beklagten aufgrund der\nNichterwähnung der nicht abgenommenen Beweismittel in der Beweisverfügung vom 2. Mai\n2019 ein Nachteil entstanden sein soll, ist deshalb von vornherein nicht ersichtlich. Soweit die\nBeklagte sodann behauptet, es sei ihr nicht möglich gewesen, sich in den Schlussvorträgen\nsubstanziell zum Beweisergebnis zu äussern, überzeugen ihre Ausführungen ebenfalls nicht.\nIm Entscheid vom 4. Mai 2020 teilte der Referent im erstinstanzlichen Verfahren den Parteien\nunter anderem mit, dass das Beweisverfahren abgeschlossen sei, weshalb den Parteien\nGelegenheit zu geben sei, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (act. 55 S. 3 7. Lemma).\nDen Parteien war somit spätestens zu diesem Zeitpunkt klar, dass keine weiteren Beweise\nabgenommen würden. Weshalb es der Beklagten bei dieser Ausgangslage verwehrt gewesen\nsein soll, sich substanziell zum Beweisergebnis zu äussern, ist nicht nachvollziehbar. Die\nBeklagte legt denn auch nicht dar, welche entscheidenden Äusserungen sie konkret im\nSchlussvortrag gemacht hätte, wenn die Beweisverfügung alle ihrer Ansicht nach erforderlichen\nInformationen enthalten hätte. Inwiefern sich die Beweisverfügung konkret zu ihrem Nachteil\nausgewirkt haben soll, legt die Beklagte somit nicht rechtsgenügend dar und ist auch nicht\nersichtlich. Sie ist mit ihrer Kritik deshalb nicht zu hören.\n\n3. In materieller Hinsicht ist zwischen den Parteien nach wie vor umstritten, ob die von der\nBeklagten ausgesprochene fristlose Kündigung gerechtfertigt war.\n\n3.1 Gemäss Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis\njederzeit aus wichtigen Gründen fristlos auflösen (Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt namentlich\njeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die\nFortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das\nVorhandensein eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung entscheidet das Gericht\nnach seinem Ermessen (Abs. 3).\n\n"}