{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Welche konkreten\nSachvorbringen das Gericht als entscheidrelevant und beweisbedürftig erachtet habe,\nwelche Beweismittel zugelassen und abgenommen würden und welche Partei für welches\nkonkrete Sachvorbringen den Hauptbeweis und welche den Gegenbeweis zu erbringen\nhabe, sei der Beweisverfügung vom 2. Mai 2019 nicht zu entnehmen. Dasselbe gelte für die\nBeweisthemen, zu denen die Zeugen M.________ und L.________ befragt werden sollten.\nDie Beweisverfügung vom 2. Mai 2019 lege offensichtlich kein \"Programm\" für die\nBeweiserhebung fest. Sie entspreche weder den Anforderungen von Art. 154 ZPO noch den\nAnforderungen, die in E. 1.5 des angefochtenen Entscheids formuliert worden seien. Die\nVorinstanz habe Art. 154 ZPO und das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, was diese im\nerstinstanzlichen Verfahren bereits mehrfach gerügt habe.\n\n2.1.2 Dass gerade vorliegend eine Beweisverfügung wichtig gewesen wäre, zeige erstens der Umstand, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in zahlreichen Punkten der Beklagten\nlapidar unterstellt habe, den Beweis nicht erbracht zu haben, ohne sich auch nur mit einem\nWort zu den von der Beklagten dazu offerierten Beweisen zu äussern. Die Vorinstanz habe\ndie entsprechenden Beweisofferten der Beklagten entweder übersehen oder ignoriert, was\ndurch eine ordnungsgemässe Beweisverfügung hätte vermieden werden können. Zweitens\nhabe sich das für die Parteien transparente Beweisverfahren auf punktuelle Sachverhalte\nbezüglich des wichtigen [Kündigungs-]Grundes \"reduziert\". Welche Beweise die Vorinstanz zu\nanderen Themen der Klage abnehme oder nicht abnehme, was strittig sei, wer für welche\nSeite 9/64\n\nTatsachenbehauptung die Beweislast trage usw. sei völlig offengeblieben. Den Parteien sei\nes damit auch nicht möglich gewesen, sich im Rahmen der Schlussvorträge substanziell zum\nBeweisergebnis zu äussern.\n\n2.1.3 Der fehlende Erlass einer hinreichenden Beweisverfügung trotz mehrfacher Aufforderung\nseitens der Beklagten stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der zur\nAufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse. Die Sache sei daher an die\nVorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, eine Beweisverfügung zu erlassen\nund gestützt darauf das Verfahren mit dem Beweisverfahren fortzusetzen.\n\n2.2 Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin\nwerden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und es wird bestimmt,\nwelcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt.\nBeweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden (Art. 154 ZPO); sie\nsind prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (Leu, in:\nBrunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art.\n154 ZPO N 24; Brönnimann, Berner Kommentar, 2012, Art. 154 ZPO N 5; Gasser/Rickli,\nSchweizerische Zivilprozessordnung – Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 124 ZPO N 3 und\nArt. 154 ZPO N 1).\n\n"}