{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Diese Klagepunkte bilden demnach nicht mehr\nGegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.\n\n1.3 Weiter ist in prozessualer Hinsicht vorab Folgendes festzuhalten:\n\nDie Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten\nEntscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das\nBerufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der\nVervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur\ndes erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen.\nEntsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei\nmuss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen\nEntscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb\n(zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen\nAnforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf\nihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere\nProzesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise\nkritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die\nsie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke\nnennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass\nsie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE\n142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1).\n\nDie Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten\nStreitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf\nnicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen\nBegründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um\neinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des\nSeite 8/64\n\nBundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März\n2021 E. 3.3, je m.w.H.).\n\n2. Die Beklagte beanstandet zunächst, die Vorinstanz habe keine den gesetzlichen\nAnforderungen genügende Beweisverfügung erlassen.\n\n2.1 Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen Folgendes vor (act. 73 Rz 8-16):\n\n2.1.1 Die Beweisverfügung vom 2. Mai 2019 (act. 22) habe nur einen Teil der Klagepunkte, nämlich\nden Kündigungsgrund, die Höhe der Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR und die Aktien der\nG.________ behandelt. Andere Klagepunkte, wie namentlich der Bonus für das Jahr 2014, die\nAbgangsentschädigung, die Aktien der J.________, die Dividenden auf den Aktien und die\nVorteile aus Tax Benefits Shares seien in der Beweisverfügung überhaupt nicht behandelt\nworden, obwohl die diesbezüglichen Forderungen und Sachvorbringen des Klägers bestritten\ngewesen seien und beide Parteien zahlreiche Urkunden und Befragungen von Zeugen und\nParteien zum Beweis und Gegenbeweis der jeweiligen Behauptungen offeriert hätten.\nBezüglich dieser Themen sei somit bis zum angefochtenen Entscheid völlig unklar geblieben,\nwelche Sachvorbringen das Gericht für entscheidrelevant und beweisbedürftig erachtet habe,\nwelche Beweismittel zugelassen und abgenommen würden sowie welche Partei den\nHauptbeweis und welche den Gegenbeweis zu erbringen habe. Es habe dazu schlicht gänzlich\nan einer Beweisverfügung gefehlt.\n\n"}