{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ab jjjj übernahm er diese Funktion definitiv und wurde gleichzeitig in die\nKonzernleitung aufgenommen. Diese besteht heute aus weltweit 15\nGeschäftsleitern, wobei neben Herrn A.________ ein weiterer ausserhalb der USA\narbeitete.\n\nIn seiner Funktion als geschäftsführender Direktor der H.________ AG war Herr\nA.________ für 16 Länder mit 40 Handelsplattformen verantwortlich. Sein grosses\nFachwissen, welches er sich in den ersten fünf Jahren als Aktienhändler und als\nSpezialist für Aktienderivate und Indizes Derivate erworben hat, halfen mit, den\nHandel in vielen Ländern aufzubauen. Herr A.________ war in diesen Märkten\nauch verantwortlich für die Lancierung verschiedener neuer Produkte wie\n________. Dazu gehörten auch das Handels- und Emissionsgeschäft mit Scheinen\nund dem damit verbundenen weitförmigen Setup.\n\nHerr A.________ erbrachte während all der Jahre eine ausgezeichnete und\nüberdurchschnittliche Leistung. Wir verdanken ihm eine für uns geleistete,\nwertvolle Aufbauarbeit. In einer schwierigen und äusserst anspruchsvollen Phase\nSeite 6/64\n\ndes weltweiten Marktes gelang es Herrn A.________, H.________ AG als Neuling\nim europäischen Markt zu etablieren. Seine von ihm angewandte, erfolgreiche\nStrategie wurde von den Märkten positiv aufgenommen. Erfolgreiche Reputation\nund Vertrauen im Markt bildeten für Herrn A.________ die Grundlage für die\nlängerfristig aufgebauten Marktanteile.\n\nHerr A.________ arbeitete sehr zielorientiert und effizient. Er verstand es\nausgezeichnet, seine ihm unterstellten Teammitglieder erfolgreich und menschlich\nangenehm zu führen. Mit seinem motivierenden Führungsverständnis gelang es\nHerrn A.________ besonders gut, auch bei anspruchsvollen Herausforderungen,\nentgegenkommend und dennoch zielorientiert vorzugehen. Vorgesetzte und\nAussenstehende empfanden ihn ebenfalls als sehr umgänglich, aufmerksam und\nfreundlich.\n\nHerr A.________ verlässt unsere Organisation mit dem heutigen Tag. Wir verlieren\nmit Herrn A.________ eine hervorragende Führungspersönlichkeit und einen\nausgezeichneten Händler, der den automatisierten elektronischen Handel von\nWertpapieren sowohl im Kunden- als auch im Eigenhandel fundiert kennt. Herr\nA.________ wird heute als fachlich hochstehender Spezialist weit über die\nLandesgrenzen hinaus geschätzt und anerkannt. Wir danken ihm für seine\nlangjährige, hervorragende Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine Zukunft\nviel Erfolg und alles Gute.\n\nZug, 30. Juni 2014\n\n1.4 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das vollständige Personaldossier\nherauszugeben.\n\n1.5 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 150'000.00 Entscheidgebühr\n\nDie Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Kläger (= CHF 100'000.00) und zu\neinem Drittel der Beklagten (= CHF 50'000.00) auferlegt und mit dem vom Kläger\ngeleisteten Kostenvorschuss von CHF 150'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat\ndem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 50'000.00 sowie die Kosten\ndes Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 400.00 zu ersetzen.\n\n3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 72'159.00\n(MWST inbegriffen) zu bezahlen.\n\n4. [Rechtsmittelbelehrung]\n\n5. [Mitteilung]\n\n3. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 30. April 2021 beim Obergericht\ndes Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren\neinreichen (act. 73). In der Berufungsantwort vom 17. Juni 2021 schloss der Kläger auf\nkostenfällige Abweisung der Berufung und erhob gleichzeitig Anschlussberufung mit dem\neingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 77). In der Anschlussberufungsantwort vom\n6. September 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der\nAnschlussberufung (act. 81).\nSeite 7/64\n\nEin zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt.\nHingegen äusserte sich der Kläger zur Anschlussberufungsantwort im Rahmen seines unbedingten Replikrechts mit Eingabe vom 17. September 2021 (act. 83).\n\nErwägungen\n\n"}