{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 111'447 Aktien der J.________, Inc. zu\nEigentum und zur freien Verfügung zu verschaffen.\nSeite 4/64\n\nEventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Gegenwert von\n111'447 Aktien der J.________, Inc. von USD 4'019'401.68 zu bezahlen, zuzüglich\nZinsen zu 5 %\n\n- auf dem Betrag von USD 1'542'765.00 seit dem 10. Mai 2015,\n- auf dem Betrag von USD 1'378'525.38 seit dem 10. Mai 2016, und\n- auf dem Betrag von USD 1'098'111.30 seit dem 10. Mai 2017.\n\n5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 192'205.09 Aktien der G.________ LLC\nzu Eigentum und zur freien Verfügung zu verschaffen und dieselben auf erstes\nVerlangen des Klägers zum Rückkauf anzunehmen.\n\nEventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Gegenwert von\n192'205.09 Aktien der G.________ LLC im Betrag von insgesamt USD 6'727'178.15\nzuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 10. Mai 2015 zu bezahlen.\n\n6. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt\nauszustellen:\n\nArbeitszeugnis\n\n[…]\n\nZug, 30. Juni 2014\n\n7. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. ________ des\nBetreibungsamtes K.________, Zahlungsbefehl vom 6. März 2017, sei im\nklagegutheissenden Umfang zu beseitigen.\n\n8. Der Kläger behält sich eine Mehrforderung und eine Nachklage ausdrücklich vor.\n\n9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der\nBeklagten.\n\n2.2 In der Klageantwort vom 30. Januar 2018 beantragte die Beklagte die kostenfällige\nAbweisung der Klage, sofern darauf einzutreten sei (act. 6).\n\n2.3 In der Replik vom 8. Mai 2018 (act. 9) und der Duplik vom 4. September 2018 (act. 12)\nhielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Kläger äusserte sich zudem am 10. Oktober\n2018 im Rahmen seines unbedingten Replikrechts zu den Dupliknoven und beantragte die\nEdition diverser Unterlagen sowie die Befragung von Zeugen (act. 16).\n\n2.4 Mit Beweisverfügung vom 2. Mai 2019 ordnete der erstinstanzliche Referent die Befragung\nder Zeugen L.________ und M.________ an. Im Weiteren forderte er die Beklagte zur\nEdition von Unterlagen im Zusammenhang mit dem möglichen Anspruch des Klägers auf\nAktien der G.________ auf (act. 22). Darauf reagierte die Beklagte mit Eingabe vom 13. Mai\n2019, wobei sie bestritt, solche Unterlagen zu besitzen, und ausserdem geltend machte,\ndass der Kläger bezüglich der Edition dieser Unterlagen gar kein Rechtsschutzinteresse\nhabe (act. 23).\n\n2.5 Während L.________ am 19. Dezember 2019 als Zeuge einvernommen werden konnte\n(act. 45), misslang eine rechtshilfeweise Befragung von M.________ in Deutschland, weil\nSeite 5/64\n\ndieser offenbar nicht (mehr) an der von der Beklagten angegebenen Adresse wohnhaft war,\nsondern sich nach Iran abgemeldet hatte. Der erstinstanzliche Referent verzichtete daraufhin\nmit Entscheid vom 4. Mai 2020 auf die Einvernahme dieses Zeugen und schloss das\nBeweisverfahren ab (act. 55). Da aufgrund der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung\ngegen die Covid-19-Pandemie zu jener Zeit keine Verhandlungen stattfinden konnten,\nnahmen die Parteien schriftlich mit je zwei \"Parteivorträgen\" zum Beweisergebnis Stellung:\nder Kläger mit Eingaben vom 15. Juni und 31. August 2020 (act. 58 und 64), die Beklagte mit\nEingaben vom 17. August und 5. Oktober 2020 (act. 62 und 69).\n\n2.6 Am 15. März 2021 fällte das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 72;\nVerfahren A2 2017 43):\n\n1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 449'000.95 (CHF 321'500.95\nnetto zuzüglich CHF 127'500.00) nebst Zins zu 5 % ab 5. März 2014 sowie\nUSD 210'922.60 nebst Zins zu 5 % ab 14. Februar 2016 zu bezahlen, und es wird\nfestgehalten, dass der Kläger die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes\nK.________ im Umfang von CHF 449'000.95 nebst Zins zu 5 % ab 5. März 2014\nsowie im Umfang von USD 210'922.60 nebst Zins zu 5 % ab 14. Februar 2016\nfortsetzen kann.\n\n1.2 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 111'447 Aktien der J.________, Inc. zu\nEigentum zu verschaffen.\n\n1.3 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt\naus- und zuzustellen:\n\nArbeitszeugnis\n\n"}