{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-11_2022-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_11_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadf509321bab63d4b994a191ab40a7a9f9fd646c8f816644ae53be45c3f4d6e128298e6eaa6e6d4287bfe0719e9f54cd2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_11", "Checksum": "a0397790a8420e1517624cc568236184"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 25.10.2022 Z1 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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D.________,\nBeklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,\n\nbetreffend\n\nForderung aus Arbeitsvertrag\n(Berufungen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 15. März 2021)\nSeite 2/64\n\nRechtsbegehren\n\nBeklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte\n\nBerufung vom 30. April 2021\n\n1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 2. und 3. des Urteils des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung,\nvom 15. März 2021 (A2 2017 43) aufzuheben und die Klage mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 1.4\n(Personaldossier) abzuweisen.\n\n2. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhaltes und\nNeuentscheidung zurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/Berufungsbeklagten (zuzüglich\n7,7 % MWST).\n\nAnschlussberufungsantwort vom 6. September 2021\n\n1. Die Anschlussberufung des Klägers sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/Berufungsbeklagten (zuzüglich\n7,7 % MWST).\n\nKläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger\n\nBerufungsantwort und Anschlussberufung vom 17. Juni 2021\n\n1. Die Berufung der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1.5 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 15. März 2021\n(Geschäfts-Nr.: A2 2017 43) aufzuheben, und die Beklagte, Berufungsklägerin und\nAnschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Kläger, Berufungsbeklagten und\nAnschlussberufungskläger USD 288'307.63 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 15. November 2015 und\nUSD 764'842.84 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 1. Januar 2014 zu bezahlen sowie 192'205.09\nAktien der G.________ LLC zu Eigentum und zur freien Verfügung zu verschaffen und dieselben auf\nerstes Verlangen des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers zum Rückkauf\nanzunehmen.\n\n3. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 1.5 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 15. März 2021\n(Geschäfts-Nr.: A2 2017 43) aufzuheben, und die Beklagte, Berufungsklägerin und\nAnschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Kläger, Berufungsbeklagten und\nAnschlussberufungskläger USD 288'307.63 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 15. November 2015,\nUSD 764'842.84 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 1. Januar 2014 sowie den Gegenwert von\n192'205.09 Aktien der G.________ LLC im Betrag von insgesamt USD 6'727'178.15 zuzüglich Zinsen\nzu 5 % seit dem 10. Mai 2015 zu bezahlen.\n\n4. Subeventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 1.5 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 15. März\n2021 (Geschäfts-Nr.: A2 2017 43) aufzuheben und das Verfahren zur Vervollständigung des\nBeweisverfahrens und erneuter Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten.\nSeite 3/64\n\nSachverhalt\n\n1.1 Die C.________ AG (ehemals H.________ AG; nachfolgend: Beklagte) ist eine ________\ngegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in K.________. Sie bezweckt ________ (act. 1/1).\n\nDie Beklagte gehört zur I.________ Gruppe, die zentral durch die I.________ LLC\n(nachfolgend: I.________) mit Sitz in Z.________, Connecticut (USA), gehalten wird. Die\nAktien der I.________ werden ihrerseits von zwei Gesellschaften gehalten: der G.________\nLLC (nachfolgend: G.________) sowie der börsenkotierten J.________, Inc. (nachfolgend:\nJ.________). Die \"effektive Schaltzentrale\" der Gruppe ist die J.________ (act. 1 Rz 19 ff.\nund act. 6 Rz II.1 f.).\n\n1.2 A.________ (nachfolgend: Kläger) trat am 11. April 1994 als \"Assistant Portfolio Manager\" in\nden Dienst der Beklagten. Der entsprechende Arbeitsvertrag datiert vom 1. April 1994. In der\nFolge wurde der Kläger wiederholt befördert. Zuletzt hatte er über viele Jahre die Position\ndes \"Chef Handel Europa\" und damit eines geschäftsführenden Direktors sowie Mitglieds der\nKonzernleitung inne (act. 1 S. 10 und 15; act. 1/5). Am 5. März 2014 kündigte die Beklagte\ndas Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigung wurde dem Kläger vom\nVerwaltungsratspräsidenten der Beklagten zunächst telefonisch eröffnet und auch kurz\nbegründet, wobei der genaue Inhalt dieser Begründung zwischen den Parteien umstritten ist.\nKurz darauf wurde dem Kläger die Kündigung auch schriftlich (ohne Angabe von Gründen)\neröffnet. Der Kläger bestätigte den Erhalt dieses Schreibens, wies aber gleichzeitig darauf\nhin, dass er mit der Kündigung nicht einverstanden sei (act. 1 Rz 31 f.; act. 1/6). Eine\nunterzeichnete, schriftliche Begründung der Kündigung erhielt der Kläger trotz\nentsprechendem Ersuchen an die Beklagte nicht (act. 1 Rz 37 f.; act. 1/9).\n\n1.3 In der Folge gerieten die Parteien in Streit darüber, welche Ansprüche dem Kläger aus dem\nfristlos beendeten Arbeitsverhältnis noch zustehen.\n\n2.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren reichte der Kläger am 24. Oktober 2017\nbeim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein\n(act. 1):\n\n"}