2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 135'000.00 wird im Umfang von CHF 120'000.00 der Beklagten 1 und im Umfang von CHF 15'000.00 dem Beklagten 2 auferlegt und je mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 3. Die Beklagten werden verpflichtet, den Kläger für das Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 109'760.00 zu entschädigen, wovon CHF 98'785.00 von der Beklagten 1 und CHF 10'975.00 vom Beklagten 2 zu bezahlen sind.