Zu diesem Betrag sind noch eine Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 und die Mehrwertsteuer von 7,7 % auf CHF 101'913.00 hinzuzurechnen (§ 25 Abs. 2 und § 25a AnwT), was eine Parteientschädigung von CHF 109'760.00 ergibt. Analog zur Verteilung der Gerichtskosten ist auch die Parteientschädigung zu 90 % (= CHF 98'785.00) von der Beklagten 1 und zu 10 % (= CHF 10'975.00) vom Beklagten 2 zu tragen. Seite 39/39 Urteilsspruch 1. Die Berufungen der Beklagten 1 und des Beklagten 2 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 18. Dezember 2019 wird bestätigt.