Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, weshalb es sich gestützt auf § 5 Abs. 1 und 3 AnwT rechtfertigt, das Grundhonorar um 50 % auf CHF 151'370.00 zu erhöhen. Dieser Betrag ist im Rechtsmittelverfahren auf zwei Drittel zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT), sodass wiederum ein Betrag von CHF 100'913.00 resultiert. Zu diesem Betrag sind noch eine Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 und die Mehrwertsteuer von 7,7 % auf CHF 101'913.00 hinzuzurechnen (§ 25 Abs. 2 und § 25a AnwT), was eine Parteientschädigung von CHF 109'760.00 ergibt.