Berücksichtigung des noch in Betracht kommenden Streitwerts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AnwT). Dieser beträgt im vorliegenden Verfahren noch CHF 9'268'483.12, womit sich das Grundhonorar auf CHF 100'913.00 beläuft (§ 3 Abs. 1 AnwT). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsverfahren erst im Anschluss an den ersten Schriftenwechsel vereinigt worden sind und die Beklagte die Berufungen demnach separat zu beantworten hatte. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, weshalb es sich gestützt auf § 5 Abs. 1 und 3 AnwT rechtfertigt, das Grundhonorar um 50 % auf CHF 151'370.00 zu erhöhen.