Im vorliegenden Fall war der für die Beurteilung erforderliche Aufwand nur schon wegen des umfangreiches Aktenmaterials ausserordentlich hoch. Hinzu kommt, dass die beiden Berufungskläger separate Berufungen mit einer Vielzahl komplexer Rügen und mit unterschiedlichen Rechtsstandpunkten eingereicht haben und im Lauf des Berufungsverfahrens mehrere Zwischenentscheide zu fällen waren. Es rechtfertigt sich daher, die Entscheidgebühr gemäss § 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 4 Abs. 1 KoV OG auf CHF 135'000.00 zu erhöhen. Davon sind CHF 120'000.00 der Beklagten 1 und CHF 15'000.00 dem Beklagten 2 aufzuerlegen.