5.2 Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von CHF 10'291'866.47 aus (vgl. act. 60 E. 16.2.1), was unbestritten geblieben ist. Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gilt als Streitwert das vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Für die Berechnung ist demnach derselbe Streitwert wie vor Kantonsgericht massgebend. Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr CHF 123'500.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG).