Deshalb ist der entstandene Aufwand grösstenteils der Berufung der Beklagten 1 zuzurechnen. Der Beklagte 2 darf aufgrund der Verfahrensvereinigung nicht schlechter gestellt werden, als wenn seine separat eingereichte Berufung auch separat beurteilt worden wäre; eine solidarische Haftung für die Prozesskosten ist daher nicht angezeigt.