5.1 Bei der Verteilung der Prozesskosten zwischen der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 ist zu berücksichtigen, dass sich ihre beiden im vorliegenden Verfahren vereinigten Berufungen hinsichtlich Umfang und Tragweite stark unterscheiden. Während der Beklagte 2 den angefochtenen Entscheid grundsätzlich akzeptierte und lediglich eine Ergänzung des Dispositivs sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragte, stellte die Beklagte 1 den angefochtenen Entscheid in einer 77-seitigen Berufungsschrift umfassend in Frage. Deshalb ist der entstandene Aufwand grösstenteils der Berufung der Beklagten 1 zuzurechnen.