5. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beklagten kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dabei hat das Gericht im Fall von mehreren Hauptparteien auch deren jeweiligen Anteil an den Prozesskosten zu bestimmen und kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO).