4.9 Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es angezeigt gewesen wäre, (auch) im Dispositiv des angefochtenen Entscheids festzuhalten, dass die Pflicht zur Auszahlung des Gewinnanteils an den Kläger beide Beklagten gleichermassen trifft, jedoch der interne Anteil der Beklagten 1 CHF 9'268'483.12 (zuzüglich Zins) und derjenige des Beklagten 2 CHF 0.00 beträgt. Dass die Vorinstanz diese Klarstellung unterlassen hat, schadet allerdings nicht, ist doch der angefochtene Entscheid zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden und letztlich auch vollstreckbar.