51 ZPO N 10 f. m.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Eine solche Prüfung setzt aber voraus, dass eine Berufung überhaupt gehörig erhoben worden ist. So wird auch beim Fehlen von Prozessvoraussetzungen – wie z.B. bei einer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten Berufung oder bei Nichtleistung des Kostenvorschusses – nicht (mehr) geprüft, ob im Seite 37/39