Im Berufungsverfahren wird kein eigentliches (summarisches) Ausstandsverfahren durchgeführt bzw. nachgeholt. Ein in Verletzung von Ausstandsvorschriften erlassener Entscheid ist sodann in aller Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Entsprechend hat die Rechtsmittelinstanz nur zu prüfen, ob ein solcher (anfechtbarer) Entscheid vorliegt und die Sache gegebenenfalls zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 51 ZPO N 10 f. m.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).