4.8 Nichts anderes gilt für die von der Beklagten 1 behauptete Befangenheit von zwei der drei am angefochtenen Entscheid beteiligten Kantonsrichter. Soweit die Beklagte 1 geltend macht, sie könne die "Ausstandsproblematik" auch bei Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft selbständig rügen, weil es sich um einen verfassungsmässigen Anspruch handle, verkennt sie – wie schon während des gesamten Berufungsverfahrens – den Charakter ihrer diesbezüglichen Rüge.