Das eigenständige Einreichen einer Berufung ohne Einbezug des anderen Streitgenossen war ihnen folglich nicht möglich. Ob sie gar ein gleichlautendes Berufungsbegehren hätten stellen müssen oder ob es genügt hätte, wenn sie den anderen Streitgenossen auf der Gegenseite mit ins Recht gefasst hätten, kann dabei offenbleiben, da die Beklagten keines von beidem getan haben. Folglich sind beide Berufungen ohne nähere Prüfung der übrigen Rügen abzuweisen.