60 E. 16.1). Dem Kläger ist daher insofern zuzustimmen, als es der Vorinstanz gar nicht möglich gewesen wäre, die Klage gegenüber dem Beklagten 2 abzuweisen. Gleichzeitig folgt daraus, dass für die Beklagten – trotz der ungleichen internen Aufteilung der Zahlungspflicht – nur ein einheitlicher Entscheid über den Gewinnanteilsanspruch des Klägers gefällt werden kann (und gefällt wurde) und sie folglich eine notwendige Streitgenossenschaft bilden. Das eigenständige Einreichen einer Berufung ohne Einbezug des anderen Streitgenossen war ihnen folglich nicht möglich.