4.7 Mit Blick auf die notwendige Streitgenossenschaft bedeutet das Folgendes: Zwar ist es nur die Beklagte 1, die im Ergebnis zu einer Zahlung verpflichtet worden ist. Da der Anspruch aber während einer logischen Sekunde auf die Gesellschaft und damit auch auf den Beklagten 2 übergeht, ist dieser im Grundsatz ebenfalls als Schuldner des Gewinnanteils zu betrachten. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Kläger vollständig, d.h. auch gegenüber dem Beklagten 2, obsiegt habe, ist demnach konsequent (vgl. act. 60 E. 16.1).