Dementsprechend ist entgegen Auffassung der Beklagten nicht davon auszugehen, dass die Klage gegenüber dem Beklagten 2 materiell abgewiesen worden ist oder hätte abgewiesen werden müssen. Soweit die Gesellschaft zur Auszahlung der Gewinnbeteiligung an den Kläger verpflichtet wurde, ist der Beklagte 2 mitverpflichtet, wenngleich er selbst zu keiner Leistung aus seinem eigenen Vermögen verurteilt wurde.