So betrachtet geht der Gewinnanteil, der von der Beklagten 1 über das ihr zustehende Mass hinaus vereinnahmt wurde, für eine logische (juristische) Sekunde auf die einfache Gesellschaft als Gesamthandschaft über, bevor diese dem Kläger den ihm zustehenden Anteil zu vergüten hat. Dementsprechend ist entgegen Auffassung der Beklagten nicht davon auszugehen, dass die Klage gegenüber dem Beklagten 2 materiell abgewiesen worden ist oder hätte abgewiesen werden müssen.